1 vorstehend). Aufgrund der Funktion des Beklagten als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der F. AG wäre aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Kenntnis darüber gehabt hätte, falls der Klägerin tatsächlich Leistungen zu Lasten der Krankentaggeldversicherung der F. AG ausgerichtet worden wären. Zudem bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen grundsätzlich nur dann, wenn die behauptete Arbeitsunfähigkeit noch während des Arbeitsverhältnisses, welches unbestrittenermassen am 31. März 2021 endete, eingetreten wäre.