Die Klägerin habe offenzulegen, ob ihr Krankentaggelder ausbezahlt worden seien oder ob auch die Krankentaggeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit als bloss vorgetäuscht qualifiziert habe. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin nicht nur auf Ansprüche der Arbeitslosenkasse, sondern auch auf solche der Krankentaggeldversicherung verzichtet habe, treffe sie der Vorwurf des missbräuchlichen "Einkommensverzichts" umso mehr. Mit diesen erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhobenen Vorbringen kann der Beklagte nicht mehr gehört werden, da es sich um eine unzulässige Ergänzung der Berufung handelt (Erw. 1 vorstehend).