Es kann daher offen gelassen werden, ob die Klägerin im Fall ihrer Vermittlungsfähigkeit aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beklagten in der F. AG Baden überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte. Der Beklagte macht geltend (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 4), die Klägerin habe verschwiegen, dass sie sich bereits Ende 2021 bei der Krankentaggeldversicherung der F. AG zum Bezug von Krankentaggeldleistungen angemeldet habe. Die Klägerin habe offenzulegen, ob ihr Krankentaggelder ausbezahlt worden seien oder ob auch die Krankentaggeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit als bloss vorgetäuscht qualifiziert habe.