Auch dem Arztbericht vom 12. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 10) könne keine näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkungen auf eine spezifische Erwerbstätigkeit der Klägerin entnommen werden. Ob Dr. med. J. in fachlicher Hinsicht und aufgrund ihrer Eigenschaft als Hausärztin der Klägerin geeignet ist, dieser eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, und ob es sich beim Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Mai 2021 um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, kann daher offengelassen werden.