4.3.1. vorstehend). Das Gleiche hat für das im Berufungsverfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Juni 2022 (Berufungsantwortbeilage 8) zu gelten, in welchem der Klägerin rückwirkend vom 6. Januar 2021 bis 8. Juni 2022 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Auch dem Arztbericht vom 12. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 10) könne keine näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkungen auf eine spezifische Erwerbstätigkeit der Klägerin entnommen werden.