Zur Glaubhaftmachung verurkundete sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Mai 2021 (Replikbeilage 13), in welchem Dr. med. J., FMH Innere Medizin, der Klägerin vom 18. Mai 2021 bis 30. September 2021 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "medizinischen Erkrankung" attestierte. Weitere Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin und insbesondere zur Frage, bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig gewesen sein soll, enthält das Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht, weshalb es den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht genügt und nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 4.3.1. vorstehend).