4.4.2. 4.4.2.1. In Bezug auf das der Klägerin anrechenbare Erwerbseinkommen ist vorweg streitig, ob diese ab 1. April 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte, wie es der Beklagte geltend macht. Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, dass sie "gegenwärtig krankgeschrieben" sei. Zur Glaubhaftmachung verurkundete sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Mai 2021 (Replikbeilage 13), in welchem Dr. med. J., FMH Innere Medizin, der Klägerin vom 18. Mai 2021 bis 30. September 2021 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "medizinischen Erkrankung" attestierte.