Zudem hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass er der Klägerin ihren hälftigen Anteil an den Mietzinserträgen in der Höhe von monatlich Fr. 450.00 bisher nicht weitergeleitet hat. Selbst wenn die Ausführungen des Beklagten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zutreffend wären, was offengelassen werden kann, ist im vorliegenden Eheschutzverfahren aufgrund des geltenden Effektivitätsgrundsatzes der ganze Mietzinsertrag von Fr. 900.00 als Einkommen des Beklagten anzurechnen.