4.4.1.2. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, es sei der Beklagte, der die vermietete Liegenschaft verwalte, nicht substanziiert bestritten. Ebenso wenig macht er geltend, dass er über den Ertrag von insgesamt monatlich Fr. 900.00 nicht allein bzw. dass auch die Klägerin tatsächlich darüber verfügen kann. Zudem hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass er der Klägerin ihren hälftigen Anteil an den Mietzinserträgen in der Höhe von monatlich Fr. 450.00 bisher nicht weitergeleitet hat.