Damit sei klar, dass diese Gesellschaft weiterhin gemeinsam verwaltet werde und allfällige Gewinne oder Verluste beiden Parteien hälftig zuzuweisen seien. Die Klägerin behaupte nicht einmal, dass sie die Vorlage der Liegenschaftsrechnung 2021 bereits verlangt oder abgemahnt hätte. Die Abrechnung liege ohne Verschulden des Beklagten noch nicht vor. Die Klägerin bringe nichts vor, was gegen die unstrittige Annahme spreche, - 23 - wonach beiden Parteien ein durchschnittlicher Nettoertrag von Fr. 450.00 pro Monat zustehe und anzurechnen sei.