4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Unbestritten ist, dass die Parteien aus der Vermietung einer Liegenschaft an der [...] in Q. einen Ertrag von monatlich Fr. 900.00 erzielen. Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe vom Beklagten bisher noch nie irgendeinen Betrag aus dem Ertrag der Liegenschaft [...] erhalten und es sei der Beklagte, der die Liegenschaft verwalte, hält der Beklagte entgegen (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 3), der angefochtene Entscheid äussere sich im Dispositiv nicht zur Liegenschaftsgesellschaft der Parteien. Damit sei klar, dass diese Gesellschaft weiterhin gemeinsam verwaltet werde und allfällige Gewinne oder Verluste beiden Parteien hälftig zuzuweisen seien.