Sie sei deshalb auch heute nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, weshalb der Klägerin auch ab Mai 2022 kein Einkommen anzurechnen sei. Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klägerin komme im vorliegenden Summarverfahren Beweiskraft zu. Die Klägerin verfüge zudem über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sie habe während rund 10 Jahren als Verkäuferin im Detailhandel gearbeitet. Die Klägerin habe seit mehreren Jahren nicht mehr richtig gearbeitet und es sei ihr erst sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. - 21 -