E. habe an der Befragung durch das Gerichtspräsidium Brugg am 2. Juni 2022 darüber berichtet. Es sei daher verständlich, dass die Klägerin durch die Trennung stark betroffen gewesen sei, was zur Arbeitsunfähigkeit ab April 2021 geführt habe. Im März 2022 habe E. einen Zusammenbruch in der Schule erlitten. Seit diesem Vorfall suche der Beklagte wieder vermehrt den Kontakt zur Klägerin und zu E.. Dies habe zu einer Dekompensation der Klägerin geführt und ihr Zustand habe sich massiv verschlechtert. Sie sei deshalb auch heute nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, weshalb der Klägerin auch ab Mai 2022 kein Einkommen anzurechnen sei.