Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da der Beklagte bei der F. AG eine arbeitgeberähnliche Stellung habe. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der Trennung einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte, könne ihr nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Trennung der Parteien sei dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagte eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Als die Klägerin ihn damit konfrontiert habe, sei der Streit eskaliert und der Beklagte sei beinahe handgreiflich geworden. E. habe an der Befragung durch das Gerichtspräsidium Brugg am 2. Juni 2022 darüber berichtet.