4.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 9 ff.), es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt eine Stelle gefunden und ein Einkommen erzielt hätte. Die Stelle bei der F. AG hätte sie nie erhalten, wenn sie nicht mit dem Eigentümer dieser Unternehmung verheiratet gewesen wäre. Es habe sich um eine Pro- Forma-Anstellung gehandelt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da der Beklagte bei der F. AG eine arbeitgeberähnliche Stellung habe.