als bereits am 19. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2021 bescheinigt werde und der Hausärztin bezüglich der von der Klägerin in der Parteibefragung geschilderten psychischen Probleme die Befähigung fehle. Einem solchen Arztzeugnis komme keine Beweiskraft zu, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit der Trennung voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Klägerin verfüge sodann über eine 10-jährige Berufserfahrung als Verkäuferin im Detailhandel und über Kenntnisse als Sachbearbeiterin, weshalb ihr zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 4'000.0 (100%, inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen sei, wie es bei Lidl, Aldi, Coop oder Migros erzielt werden könne.