4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7 ff.) geltend, es sei schleierhaft, warum die Vorinstanz der Klägerin ab 1. April 2021 nicht zumindest ein Arbeitsloseneinkommen angerechnet habe. Wer sich im Wissen um seine Arbeitsverpflichtung nicht bei der Arbeitslosenkasse anmelde, obwohl ihm entsprechende Ansprüche zustünden, handle missbräuchlich und müsse sich die rückwirkende Anrechnung des erzielbaren Einkommens gefallen lassen. Bei dem unter der Replikbeilage 13 verurkundeten Arbeitsunfähigkeitszeugnis handle es sich insoweit um ein Gefälligkeitsgutachten, - 20 -