Aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung der Parteien in den vergangenen vier Jahren, wonach der Beklagte alleine für das Erwerbseinkommen und die Klägerin für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, der Tatsache, dass die Klägerin erst ab Mai 2022 wieder zu 50 % arbeiten müsse, ihrer gesundheitlichen Probleme sowie der Tochter E. sei der Klägerin eine längere Übergangsphase bis Mai 2023 bis zur Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 % einzuräumen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin zudem Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 450.00 als Einkommen an (Erw. 4.4.1. S. 14 des angefochtenen Entscheids).