kommen, mithin die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin weggefallen sei. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 21. Mai 2021 denn auch ausgeführt, sie sei parat, um zu arbeiten. Ihr sei nach einer Übergangsphase von rund drei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Entscheides, mithin ab Mai 2022, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar. Die Klägerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, sie habe aber nach Ende ihrer Schulzeit bis vor ca. vier Jahren gearbeitet. Unter anderem sei sie während 10 Jahren als Verkäuferin im Detailhandel (H. AG, I.) und danach als Sachbearbeiterin/ Allrounderin in der F. AG tätig gewesen.