4. 4.1. In Bezug auf das Erwerbseinkommen der Klägerin ist unbestritten, dass diese bis Ende März 2021 bei der F. AG angestellt war und ein Einkommen von monatlich Fr. 1'370.40 erzielte (Erw. 4.4.1. und 4.5.1. des angefochtenen Entscheids). Ab 1. Mai 2022 rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'800.00 an. Sie erwog (Erw. 4.8.1. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin sei bis am 30. September 2021 arbeitsunfähig gewesen. Sie lasse ausführen, ihre Arbeitsunfähigkeit sei vor allem trennungsbedingt.