und in den Lohnausweisen dokumentierte Einkommen des Beklagten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 12'324.20 und ist im Berufungsverfahren insoweit unbestritten geblieben, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Einkommens im Jahr 2021 von Fr. 102'710.00 (ohne Kinderzulagen von monatlich Fr. 400.00 bzw. jährlich Fr. 4'800.00) bzw. von monatlich Fr. 8'559.16 ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten von Fr. 11'383.00. Zusätzlich ist dem Beklagten der ganze Ertrag von Fr. 900.00 aus der Vermietung der den Parteien gehörenden Eigentumswohnungen anzurechnen (vgl. Erw. 4.4.1.2. nachstehend).