Mit den verurkundeten Jahresrechnungen 2020 und 2021 vermochte der Beklagte trotz gestiegenem Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 glaubhaft zu machen, dass er aufgrund des Geschäftsgangs im 2021, in welchem buchhalterisch ein Verlust von Fr. 243'465.36 ausgewiesen wird, kein höheres Einkommen als das im Lohnausweis 2021 (Berufungsbeilage 2) mit Fr. 107'510.00 bzw. nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen mit Fr. 102'710.00 verurkundete beziehen und sich insbesondere auch keinen Bonus auszahlen konnte, mithin, dass die Anpassung seines Unternehmenslohns ab Januar 2021 "liquiditäts- und ertragsbedingt" ist (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 2). Das durchschnittliche