Entsprechend schwierig sei das Liquiditätsmanagement. Die Ausführungen des Beklagten sind zwar eher allgemeiner Natur und sie stehen im Widerspruch zur Argumentation vor Vorinstanz, wo er als Grund für das tiefere Einkommen ab Januar 2021 Umsatzrückgänge wegen der Corona-Pandemie und höhere Lohnkosten wegen Änderungen im GAV vorbrachte (act. 45, 85, 101). Da aber glaubhaft ist, dass der Beklagte aufgrund des gestiegenen Umsatzes auch zusätzliches Personal eingestellt hat, ist grundsätzlich auch glaubhaft, dass der Betriebsaufwand gestiegen ist (wie z.B. der sonstige" Betriebsaufwand von Fr. 168'272.76 im 2019 auf Fr. 223'723.21 im 2021; vgl. Eingabe der Klägerin vom 4. Juli 2022, S. 2;