Es ist daher gestützt auf die Jahresrechnung 2020 und die (vorläufige) Jahresrechnung 2021, auf welche entgegen der Auffassung der Klägerin (Eingabe vom 4. Juli 2021, S. 2) jedenfalls im Rahmen des Summarverfahrens abgestellt werden kann, ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beklagte aufgrund des gestiegenen Umsatzes zusätzliches Personal eingestellt hat (Berufungsantwort S. 5). Der Beklagte bestreitet im Berufungsverfahren denn auch nicht, dass der Umsatz und die Löhne der Angestellten gestiegen sind (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 2 f.).