Die Jahresrechnung 2021 weist einen Verlust von Fr. 243'465.36 aus (Erfolgsrechnung 2021, S. 3). Der Beklagte macht in der Berufung nicht mehr geltend, dass die Personalkosten aufgrund von Anpassungen im GAV gestiegen sind. Es ist daher gestützt auf die Jahresrechnung 2020 und die (vorläufige) Jahresrechnung 2021, auf welche entgegen der Auffassung der Klägerin (Eingabe vom 4. Juli 2021, S. 2) jedenfalls im Rahmen des Summarverfahrens abgestellt werden kann, ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beklagte aufgrund des gestiegenen Umsatzes zusätzliches Personal eingestellt hat (Berufungsantwort S. 5).