3.4. Vorliegend ist das Einkommen des Beklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach den dargelegten Grundsätzen zu ermitteln. Abzustellen ist gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Parteiäusserungen (Berufung S. 5; Berufungsantwort S. 7; Eingabe der Klägerin vom 4. Juli 2022, S. 2) auf die Durchschnittseinkommen der Jahre 2018 bis und mit 2021, mithin der letzten vier Jahre. Im Berufungsverfahren verurkundete der Beklagte die Jahresrechnung 2020 (Berufungsbeilage 3) und die als vorläufig bezeichnete Jahresrechnung 2021 (Eingabe vom 22. Juni 2022 S. 2; Beilage 1 zur Eingabe vom 22. Juni 2022).