Die Unterhalt fordernde Partei hat sodann auch zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihr gebührenden Unterhalt zu sorgen (GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, 2018, N. 43 zu Art. 125 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4; BGE 5A_94/2011 Erw. 4.3). Der einen Unterhaltsanspruch geltend machende Ehegatte hat zudem auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.