3.3. 3.3.1. Der Beklagte ist Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der F. AG (Handelsregisterauszüge vom 31. Mai 2022 und vom 1. Dezember 2020, Berufungsantwortbeilage 3 und Klagebeilage 3). Ob der Beklagte Alleinaktionär (Berufungsantwort S. 6) oder nur "Mitinhaber" ist (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 1 f.), kann offen gelassen werden: Der Beklagte selbst bezeichnet die F. AG als sein "eigene[s] Unternehmen" (Berufung S. 5, act. 45), worauf er zu behaften ist. Der Beklagte ist daher in unterhaltsrechtlicher Hinsicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren.