3.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), der Beklagte arbeite, wie er selber ausführe, bei seinem eigenen Unternehmen und sei daher als Selbständigerwerbender zu behandeln. Er habe es in der Hand, die Höhe seines Lohnes zu bestimmen. Dafür, dass der dem Beklagten ausbezahlte Lohn ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien markant gesunken sein solle und er sich angeblich keinen Bonus mehr habe ausbezahlen können, bestünden keine sachlichen Gründe. Dem Beklagten seien mindestens Fr. 12'324.20 als monatliches Nettoeinkommen anzurechnen. Der Personalaufwand sei zwischen 2019 und 2020 um mehr als 40% gestiegen. Es sei nicht realistisch, dass die Lohnkosten lediglich