Der Jahresabschluss 2020 zeige, dass die F. AG schon im Jahr 2020 einen Verlust erlitten habe, was zusätzlich eine Lohnreduktion plausibilisiere. Der allfällige Einwand der Klägerin, der Beklagte habe sein Einkommen fiktiv reduziert, indem ihm seitens der Firma statt Lohn ein Darlehen ausgerichtet worden sei, könne widerlegt werden, werde doch mit dem von der Treuhandstelle bescheinigten Kontokorrentsaldo von Fr. 111'233.88 per 31. Dezember 2021 bescheinigt, dass diese Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Firma seit dem 31. Dezember 2020 nicht etwa zu-, sondern um knapp Fr. 37'000.00 abgenommen habe.