3. 3.1. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Erw. 4.4.1. des angefochtenen Entscheids), dieser arbeite in einem 100%- Pensum in seinem eigenen Unternehmen F. AG in R.. Er habe in den letzten drei Jahren ein durchschnittliches Einkommen inkl. Bonus von monatlich Fr. 12'324.20 erzielt (Jahreslohn 2018 netto Fr. 149'910.00 abzüglich Fr. 650.00 Kinderzulagen monatlich; Jahreslohn 2019 netto Fr. 151'886.00 abzüglich Fr. 650.00 Kinderzulagen monatlich; Jahreslohn 2020 netto Fr. 164'016.00, abzüglich Fr. 400.00 Kinderzulagen monatlich und während sieben Monaten Fr. 250.00). Der Beklagte mache geltend, er habe seinen Lohn ab Januar 2021 aufgrund von Corona und dem neuen