Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'324.20 und bei der Klägerin in der ersten Phase von Fr. 1'370.40 aus. Zudem rechnete die Vorinstanz den Parteien aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen Mietzinseinnahmen von je Fr. 450.00 an, woraus Gesamteinkommen von Fr. 12'774.20 für den Beklagten und von Fr. 1'820.40 für die Klägerin resultierten. In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 rechnete die Vorinstanz der Klägerin lediglich die Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 450.00 als Einkommen an. Ab 1. Mai 2022 ging die Vorinstanz von einem erzielbaren Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'250.00 (Fr. 1'800.00 Erwerbseinkommen,