3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'206.35 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor anzurechnen. -8- 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: