angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 1.3. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, sich nach vorheriger Absprache an den ausserordentlichen Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB hälftig zu beteiligen, namentlich betreffend a.o. Arztkosten, Nachhilfestunden, Brillen, Schullager, Hobbys, Sportausrüstungen etc., sobald sie den Betrag von Fr. 200.00 überschreiten und nicht eine Versicherung (beispielsweise die Krankenkassen oder die IV) für diese Kosten aufkommt.