2.3.2. In der Duplik beantragte der Beklagte in Abänderung des in Ziffer 7 der Klageantwort gestellten Rechtsbegehrens, die seit Dezember 2020 von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen und Leistungen von total Fr. 32'040.85 seien an den Unterhaltsanspruch der gemeinsamen Kinder und der Klägerin anzurechnen. Im Übrigen hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest. 2.3.3. Anschliessend wurden die Parteien befragt und sie nahmen abschliessend zum Beweisergebnis Stellung.