Ziffer 1: Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 6. Januar 2021 getrennt leben. Ziffer 6: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder D. und E. monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen (und zwar rückwirkend ab getrennter Wohnsitznahme), zuzüglich bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: