8.2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ein Liegenschaftskonto zu eröffnen und sämtlichen Zahlungsverkehr (Einnahmen sowie Ausgaben) betreffend die besagte Eigentumswohnung über dieses Konto abzuwickeln. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, auf erstes Verlangen Einblick in die Kontounterlagen zu erhalten. 8.3. Der Gesuchsgegner erstellt jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres eine Abrechnung per Ende Jahr. Einen allfälligen Gewinn wird hälftig zwischen den Parteien geteilt. Einen allfälligen Verlust tragen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte. -5- 9. Es sei die Gütertrennung per 1. Dezember 2020 anzuordnen.