7. Eventuell sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und zwar und zwar beginnend mit der getrennten Wohnsitznahme. 8. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden durch Vorlage aller notwendiger Dokumente zu geben. 9. Es sei per 1. Dezember 2020 die Gütertrennung anzuordnen. -3- 10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, Nachforderungsrecht vorbehalten, zu bezahlen.