3. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die eheliche Wohnung baldmöglichst unter Zurücklassung aller zugehöriger Schlüssel zu verlassen. 4. Die elterliche Obhut über die Kinder D., geb. am tt.mm. 2005, und E., geb. am tt.mm. 2009, sei bei der Gesuchstellerin zu belassen. 5. Das Kontaktrecht des Gesuchsgegners den Kindern gegenüber sei gerichtlich festzulegen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig Beiträge gemäss Beweisergebnis (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen und zwar beginnend mit der getrennten Wohnsitznahme.