Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.115 (SF.2020.44) Art. 67 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Guido Fischer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.jjjj in der Türkei. Aus der Ehe sind die Kinder C., geboren am tt.mm. 2000, D., geboren am tt.mm. 2005, und E., geboren am tt.mm. 2009, hervorgegangen. 2. 2.1. Mit Klage vom 2. Dezember 2020 stellte die Klägerin beim Gerichts- präsidium Brugg die folgenden Eheschutzbegehren: "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung [...] in Q. sei der Gesuchstellerin und den beiden minderjährigen Kindern D. und E. zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei anzuweisen, die eheliche Wohnung baldmöglichst unter Zurücklassung aller zugehöriger Schlüssel zu verlassen. 4. Die elterliche Obhut über die Kinder D., geb. am tt.mm. 2005, und E., geb. am tt.mm. 2009, sei bei der Gesuchstellerin zu belassen. 5. Das Kontaktrecht des Gesuchsgegners den Kindern gegenüber sei gerichtlich festzulegen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder monatlich vorschüssig Beiträge gemäss Beweisergebnis (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen zu bezahlen und zwar beginnend mit der getrennten Wohnsitznahme. 7. Eventuell sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und zwar und zwar beginnend mit der getrennten Wohnsitznahme. 8. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und Schulden durch Vorlage aller notwendiger Dokumente zu geben. 9. Es sei per 1. Dezember 2020 die Gütertrennung anzuordnen. -3- 10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 4'000.00, Nachforderungsrecht vorbehalten, zu bezahlen. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 2.2. Mit Klageantwort vom 4. Februar 2021 beantragte der Beklagte: "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. 2.1. Die eheliche Wohnung am [...] in Q. sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 2.2. […] 2.3. […] 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder D., geb. am tt.mm. 2005, und E., geb. am tt.mm. 2009, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die mündige Tochter C., geb. tt.mm. 2000, bei der Gesuchstellerin wohnhaft ist. 4. 4.1 Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D., geb. am tt.mm. 2005, und E., geb. am tt.mm. 2009, auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: […] 4.2 […] 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E. und D. monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Phase: bis 31. März 2021 - Barbedarf von je CHF 750.00, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, sowie -4- - Betreuungsunterhalt für E. von CHF 960.00. 2. Phase: ab 1. April 2021 bis 30.Juni 2021 - Barbedarf von CHF 750.00 für E. und von CHF 750.00 für D., zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, sowie - Betreuungsunterhalt für E. von CHF 334.00. 3. Phase: ab 1. Juli 2021 bis 31. August 2023 - Barbedarf von CHF 730.00 für E. und von CHF 680.00 für D., zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, sowie - Betreuungsunterhalt für E. von CHF 276.00. 4. Phase: ab 1. September 2023 - Barbedarf von je CHF 1'340.00, zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin folgende Beiträge monatlich im Voraus zu bezahlen: ab 1. September 2023 - CHF 156.30. 7. Die von der Gesuchstellerin am 8. Dezember 2020 bezogenen Geldbeträge von CHF 1'900 vom gemeinsamen Bankkonto bei der Credit Suisse, vormals Neue Aargauerbank, und von CHF 2'400.00 vom gemeinsamen Bankkonto bei der Aargauer Kantonalbank, total CHF 4'300.00, seien an den Unterhalts- anspruch der gemeinsamen Kinder und der Gesuchstellerin anzurechnen. 8. 8.1 Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verwaltung der Eigentumswohnung an der [...] in Q. zu besorgen und in dieser Funktion erforderliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. 8.2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ein Liegenschaftskonto zu eröffnen und sämtlichen Zahlungsverkehr (Einnahmen sowie Ausgaben) betreffend die besagte Eigentumswohnung über dieses Konto abzuwickeln. Die Gesuch- stellerin ist berechtigt, auf erstes Verlangen Einblick in die Kontounterlagen zu erhalten. 8.3. Der Gesuchsgegner erstellt jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres eine Abrechnung per Ende Jahr. Einen allfälligen Gewinn wird hälftig zwischen den Parteien geteilt. Einen allfälligen Verlust tragen die Parteien ebenfalls je zur Hälfte. -5- 9. Es sei die Gütertrennung per 1. Dezember 2020 anzuordnen. 10. 10.1. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners abzuweisen. 10.2. Eventualiter für den Fall, dass Ziffer 9.1. nicht gutgeheissen wird, sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4'000.00 inkl. MwSt. zu verpflichten, unter Anrechnung Akonto Güterrecht. 11. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 2.3. 2.3.1. An der Verhandlung vom 21. Mai 2021 stellte die Klägerin in der Replik die folgenden Anträge: "1. Festhalten an den Begehren gemäss Gesuch vom 2. Dezember 2020 mit folgenden Präzisierungen: Ziffer 1: Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 6. Januar 2021 getrennt leben. Ziffer 6: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder D. und E. monatlich vorschüssig die folgenden Beiträge zu bezahlen (und zwar rückwirkend ab getrennter Wohnsitznahme), zuzüglich bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen: Sohn D. Barunterhalt Fr. 907.00 Betreuungsunterhalt Fr. 1'084.00 Anteil am Überschuss Fr. 1'255.00 Fr. 3'246.00 Tochter E. Barunterhalt Fr. 866.00 Betreuungsunterhalt Fr. 1'084.00 Anteil am Überschuss Fr. 1'255.00 Fr. 3'205.00 Ziffer 7: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich vorschüssig Fr. 2'510.00 zu bezahlen und zwar rückwirkend ab getrennter Wohnsitznahme. Ziffer 8 (Ergänzung): […] 2. Soweit der Gesuchsgegner Anderes oder Weitergehendes verlangt, seien diese Begehren abzuweisen. -6- 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3.2. In der Duplik beantragte der Beklagte in Abänderung des in Ziffer 7 der Klageantwort gestellten Rechtsbegehrens, die seit Dezember 2020 von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen und Leistungen von total Fr. 32'040.85 seien an den Unterhaltsanspruch der gemeinsamen Kinder und der Klägerin anzurechnen. Im Übrigen hielt der Beklagte an seinen Rechtsbegehren fest. 2.3.3. Anschliessend wurden die Parteien befragt und sie nahmen abschliessend zum Beweisergebnis Stellung. 2.4. Mit Teilentscheid vom 20. September 2021 wurden der Teilvergleich der Parteien vom 13./15. August 2021 betreffend Obhut, Besuchsrecht sowie Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gerichtlich genehmigt und damit Bestandteil des Urteilsdispositivs. Das Verfahren wurde bezüglich Getrenntleben, Zuteilung der ehelichen Wohnung und Herausgabe von Gegenständen zufolge Vergleichs von der Kontrolle abgeschrieben. Zudem wurde per 1. Dezember 2020 die Gütertrennung angeordnet. 2.5. Am 21. Januar 2022 fällte die Gerichtspräsidentin von Brugg den folgenden Teilentscheid: "1. 1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'543.55 vom 1. Januar bis 31. März 2021 (davon Fr. 202.95 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'217.30 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'742.95 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'193.55 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'418.40 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) -7- - Fr. 1'398.95 ab 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 1.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'479.45 vom 1. Januar bis 31. März 2021 (davon Fr. 202.95 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'164.65 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'713.35 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 3'221.85 vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 (davon Fr. 2'007.90 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'878.35 vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 (davon Fr. 474.05 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'384.85 ab 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 1.3. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, sich nach vorheriger Absprache an den ausserordentlichen Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB hälftig zu beteiligen, namentlich betreffend a.o. Arztkosten, Nachhilfestunden, Brillen, Schullager, Hobbys, Sportausrüstungen etc., sobald sie den Betrag von Fr. 200.00 überschreiten und nicht eine Versicherung (beispielsweise die Krankenkassen oder die IV) für diese Kosten aufkommt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 2'278.05 vom 1. Januar bis 31. März 2021 - Fr. 1'007.55 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 - Fr. 47.35 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - Fr. 641.45 vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 - Fr. 2'276.50 vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 - Fr. 2'216.05 ab 1. Mai 2023 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'206.35 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor anzurechnen. -8- 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) ab 1. Januar bis 31. März 2021 Fr. 1'820.40 ab 1. April 2021 bis 30. April 2022 Fr. 450.00 ab 1. Mai 2022 bis 30 April 2023 Fr. 2'250.00 ab 1. Mai 2023 Fr. 3'350.00 - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. Oktober 2021 Fr. 2'226.25 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 2'457.90 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 2'724.05 ab 1. Mai 2023 Fr. 2'745.15 Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 12'774.20 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. März 2021 Fr. 5'195.05 ab 1. April bis 31. Juli 2021 Fr. 6'377.10 ab 1. August bis 31. Oktober 2021 Fr. 9'223.15 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 7'075.85 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 4'924.45 ab 1. Mai 2023 Fr. 4'953.40 D.: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) bis 31. Oktober 2021 Fr. 200.00 ab 1. November 2021 Fr. 250.00 - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. Oktober 2021 Fr. 1'031.10 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 1'122.80 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 1'158.90 ab 1. Mai 2023 Fr. 1'139.45 E.: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 200.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. Oktober 2021 Fr. 1'001.50 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 1'093.20 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 1'129.30 ab 1. Mai 2023 Fr. 1'109.85 -9- 5. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je im Betrag von Fr. 2'000.00 auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 4. Mai 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 16. Mai 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Es seien die Ziffern 1.1 und 1.2 und die Ziffern 2. – 4. des (Teil)Urteils vom 21. Januar 2022 aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. monatlich vorschüssig ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zzg. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - 1. Januar bis 31. März 2021 CHF 1'209.00 (inkl. CHF 203.00 Betreuungsunt.). - 1. April bis 31. Juli 2021 CHF 1'002.00. - 1. August bis 31. Oktober 2021 CHF 831.00 - 1. November 2021 bis 30. April 2022 CHF 963.00 - 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 CHF 1'418.00. - 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildungordentlicherweise abgeschlossen ist CHF 1'398.00. 1.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. monatlich vorschüssig ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zzg. allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - 1. Januar bis 31. März 2021 CHF 1'179.00 (inkl. CHF 203.00 Betreuungsunt.). - 1. April bis 31. Juli 2021 CHF 972.00. - 1. August bis 31. Oktober 2021 CHF 802.00. - 1. November 2021 bis 30. April 2022 CHF 984.00. - 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 CHF 1'404.00. - 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist CHF 1'384.00. - 10 - 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig ab 1. Januar 2021 folgende Beträge zu bezahlen: - 1. Januar bis 31. März 2021 CHF 350.00. - 1. April bis 31. Juli 2021 CHF 59.00. - 1. August bis 31. Oktober 2021 CHF 00.00. - 1. November 2021 bis 30. April 2022 CHF 182.00. - 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 CHF 338.00. - 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist CHF 383.00. 3. a) Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, bereits geleistete Unterhalts- beiträge in der Höhe von CHF 41'048.65 (Stand 15.05.2022) an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor anzurechnen. b) Es sei dem Gesuchsgegner rechtzeitig vor der Ausfällung des obergerichtlichen Urteils Gelegenheit zu geben, die weiteren anzurechnenden Unterhalts- zahlungen für die Zeit ab 16. Mai 2022 mitzuteilen und zu belegen und ihm auch diesbezüglich das Anrechnungsrecht zuzusprechen. Eventualiter seien für die Zeit ab 16. Mai 2022 (erstmals Zahlung im Mai) weitere monatliche Unter- haltszahlungen von CHF 3'000.00 zu berücksichtigen und anrechenbar zu erklären. 4. Es seien die massgeblichen Einkommen und Bedarfswerte im angefochtenen Urteil gemäss den obigen Anträgen und den nachfolgenden Ausführungen zu korrigieren und im obergerichtlichen Urteil festzuhalten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zulasten der Gesuchstellerin." 3.2. In der Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Es folgten weitere Eingaben des Beklagten vom 22. Juni 2022 und der Klägerin vom 4. Juli 2022. - 11 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, [ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 3) ist es daher zulässig, in Kinderbelangen im Berufungsverfahren sämtliche Vorbringen geltend zu machen und sämtliche Beweismittel einzureichen. Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialma- xime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungs- maxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die - 12 - geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorge- brachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3). 2. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Kinder und der Klägerin nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (vgl. zum Ganzen hinten Erw. 6.1.). Die Vorinstanz ging dabei von sechs Phasen aus (1. Phase: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 [Verlust Arbeitsstelle Klägerin]; 2. Phase: 1. April 2021 bis 31. Juli 2021; 3. Phase: 1. August 2021 [Beginn Mietverhältnis Beklagter] bis 31. Oktober 2021 [16. Geburtstag D. am tt.mm. 2021]; 4. Phase: 1. November 2021 bis 30. April 2022 [Ablauf Umstellungsfrist für Stellensuche der Klägerin]; 5. Phase: 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 [Ablauf Umstellungsfrist für Pensumserhöhung der Klägerin]; 6. Phase: 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 [Volljährigkeit D. am tt.mm. 2023]). Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 12'324.20 und bei der Klägerin in der ersten Phase von Fr. 1'370.40 aus. Zudem rechnete die Vorinstanz den Parteien aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen Mietzinseinnahmen von je Fr. 450.00 an, woraus Gesamteinkommen von Fr. 12'774.20 für den Beklagten und von Fr. 1'820.40 für die Klägerin resultierten. In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 rechnete die Vorinstanz der Klägerin lediglich die Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 450.00 als Einkommen an. Ab 1. Mai 2022 ging die Vorinstanz von einem erzielbaren Einkommen der Klägerin von monatlich Fr. 2'250.00 (Fr. 1'800.00 Erwerbseinkommen, Fr. 450.00 Mietzinseinnahmen) und ab 1. Mai 2023 von Fr. 3'350.00 (Fr. 2'900.00 Erwerbseinkommen, Fr. 450.00 Mietzinseinnahmen) aus. Den Kindern E. und D. rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 bzw. (ab dem 16. Altersjahr) die Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 als Einkommen an. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten bestimmte die Vorinstanz in der ersten Phase mit Fr. 5'195.05 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 800.00; Krankenkasse: Fr. 388.35; Steuern: Fr. 2'000.00; Kommunikationspauschale: Fr. 150.00; Versicherungspauschale: Fr. 30.00; Abzahlung Schulden/Amortisation: Fr. 666.70; VVG: Fr. 60.00), - 13 - dasjenige der Klägerin mit Fr. 2'226.25 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 872.50; abzüglich Wohnkostenanteil Kinder: Fr. 500.00; Krankenkasse: Fr. 418.15; Steuern: Fr. 2.50; Kommunikationspauschale: Fr. 200.00; Versicherungspauschale: Fr. 30.00; VVG: Fr. 103.10), dasjenige von D. mit Fr. 1'031.10 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkosten- anteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 100.00; Auslagen Schule: Fr. 69.00; VVG: Fr. 12.10) und dasjenige von E. mit Fr. 1'001.50 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 100.00; VVG: Fr. 51.50). In der zweiten Phase bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 6'377.10 (neu: Abzahlung Schulden: Fr. 1'182.05) und in der dritten Phase mit Fr. 9'223.15 (neu: Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'500.00; Abzahlung Schulden/Amortisation: Fr. 3'894.80). In der vierten Phase bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 7'075.85 (neu: Steuern: Fr. 1'133.35; Abzahlung Schulden/ Amortisation: Fr. 2'614.15), der Klägerin mit Fr. 2'457.90 (neu: Stellensuche: Fr. 50.00; Steuern: Fr. 184.15), von D. mit Fr. 1'122.80 und von E. mit Fr. 1'093.20 (neu: Steuern: je Fr. 91.70). In der fünften Phase bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 4'924.45 (neu: Steuern: Fr. 786.15; Abzahlung Schulden/Amortisation: Fr. 809.95), der Klägerin mit Fr. 2'724.05 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00; Arbeitswegkosten: Fr. 144.75; Steuern: Fr. 255.55), von D. mit Fr. 1'158.90 und von E. mit Fr. 1'129.30 (neu: Steuern: je Fr. 127.80). In der sechsten Phase bestimmte die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 4'953.40 (neu: Steuern: Fr. 958.35; Abzahlung Schulden/Amortisation: Fr. 666.70), der Klägerin mit Fr. 2'745.15 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 160.00; Steuern: Fr. 216.65), von D. mit Fr. 1'139.45 und von E. mit Fr. 1'109.85 (neu: Steuern: je Fr. 108.35). 3. 3.1. In Bezug auf das Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Erw. 4.4.1. des angefochtenen Entscheids), dieser arbeite in einem 100%- Pensum in seinem eigenen Unternehmen F. AG in R.. Er habe in den letzten drei Jahren ein durchschnittliches Einkommen inkl. Bonus von monatlich Fr. 12'324.20 erzielt (Jahreslohn 2018 netto Fr. 149'910.00 abzüglich Fr. 650.00 Kinderzulagen monatlich; Jahreslohn 2019 netto Fr. 151'886.00 abzüglich Fr. 650.00 Kinderzulagen monatlich; Jahreslohn 2020 netto Fr. 164'016.00, abzüglich Fr. 400.00 Kinderzulagen monatlich und während sieben Monaten Fr. 250.00). Der Beklagte mache geltend, er habe seinen Lohn ab Januar 2021 aufgrund von Corona und dem neuen GAV um Fr. 1'000.00 reduzieren müssen. Der Beklagte habe sich noch Ende 2020 einen Bonus von Fr. 48'216.00 ausbezahlt, obwohl er da schon gewusst habe, dass er aufgrund der Anpassungen im GAV ab dem kommenden Jahr höhere Lohnkosten haben würde. Zudem habe er selber - 14 - eingeräumt, dass er der einzige Mitarbeitende seines Unternehmens sei, der ab Januar 2021 weniger Lohn beziehe. Es sei deshalb unglaubwürdig, dass er seinen Lohn ab Januar 2021 aus geschäftlichen Gründen habe reduzieren müssen. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beklagte weiterhin in der Lage sei, ein Einkommen in der Höhe seines Einkommens von 2018 bis 2020 zu erzielen. 3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 5 f.) geltend, die Vorinstanz habe das Einkommen im Jahr 2021 unberücksichtigt gelassen. Der zwischen- zeitlich vorliegende Steuerlohnausweis 2021 der Firma weise ein Jahres- nettoeinkommen von Fr. 107'510.00 bzw. nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 102'710.00 aus. Werde unverändert wie in den Vorjahren auf das deklarierte Nettoeinkommen und den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021 abgestellt, so resultiere neu ein massgebliches Erwerbseinkommen von Fr. 11'383.00, welches ihm maximal anzurechnen sei. Der Jahresabschluss 2020 zeige, dass die F. AG schon im Jahr 2020 einen Verlust erlitten habe, was zusätzlich eine Lohnreduktion plausibilisiere. Der allfällige Einwand der Klägerin, der Beklagte habe sein Einkommen fiktiv reduziert, indem ihm seitens der Firma statt Lohn ein Darlehen ausgerichtet worden sei, könne widerlegt werden, werde doch mit dem von der Treuhandstelle bescheinigten Kontokorrentsaldo von Fr. 111'233.88 per 31. Dezember 2021 bescheinigt, dass diese Ver- pflichtung des Beklagten gegenüber der Firma seit dem 31. Dezember 2020 nicht etwa zu-, sondern um knapp Fr. 37'000.00 abgenommen habe. 3.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), der Beklagte arbeite, wie er selber ausführe, bei seinem eigenen Unternehmen und sei daher als Selbständigerwerbender zu behandeln. Er habe es in der Hand, die Höhe seines Lohnes zu bestimmen. Dafür, dass der dem Beklagten ausbezahlte Lohn ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien markant gesunken sein solle und er sich angeblich keinen Bonus mehr habe ausbezahlen können, bestünden keine sachlichen Gründe. Dem Beklagten seien mindestens Fr. 12'324.20 als monatliches Nettoeinkommen anzurechnen. Der Personalaufwand sei zwischen 2019 und 2020 um mehr als 40% gestiegen. Es sei nicht realistisch, dass die Lohnkosten lediglich aufgrund eines neuen GAV gestiegen sein sollten. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte zusätzliches Personal eingestellt habe, was zum starken Umsatzanstieg im 2020 passen würde. Das Einkommen des Beklagten sei von 2018 bis 2020 trotz Corona stetig von Fr. 142'110.00 auf Fr. 160'226.00 gestiegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Einkommen plötzlich derart abstürzen sollte. Dass sich der Beklagte im Jahr 2021 keinen Bonus habe auszahlen lassen, stehe nicht mit einem schlechten Geschäftsgang in Zusammenhang. Vielmehr habe der Beklagte - 15 - im Hinblick auf das vorliegende Eheschutzverfahren ein tieferes Einkommen glaubhaft machen wollen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Gewinn durch die Bildung von stillen Reserven gedrückt habe. Bei Auflösung der stillen Reserven sei davon auszugehen, dass auch im Jahr 2020 ein Gewinn von mindestens Fr. 5'000.00 resultiert habe. Wenn also das Jahr 2021 ebenfalls eingerechnet würde, ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Beklagten aus der F. AG von Fr. 11'857.75 ({Fr. 142'110.00 [Einkommen 2018] + Fr. 5'000.00 [Gewinn 2018] + Fr. 144'086.00 [Einkommen 2019] + Fr. 5'000.00 [Gewinn 2019] + Fr. 160'266.00 [Einkommen 2020] + Fr. 5'000.00 [Gewinn 2020] + Fr. 102'710.00 [angebliches Einkommen 2021] + Fr. 5'000.00 [Gewinn 2021]}: 48 Monate). Hinzurechnen sei der Gewinn der G. AG von schätzungsweise Fr. 500.00 pro Monat, woraus ein Gesamteinkommen von Fr. 12'357.75 resultiere und welches sogar noch höher sei als das Einkommen, von welchem die Vorinstanz ausgegangen sei. 3.3. 3.3.1. Der Beklagte ist Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungs- berechtigung der F. AG (Handelsregisterauszüge vom 31. Mai 2022 und vom 1. Dezember 2020, Berufungsantwortbeilage 3 und Klagebeilage 3). Ob der Beklagte Alleinaktionär (Berufungsantwort S. 6) oder nur "Mitinhaber" ist (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 1 f.), kann offen gelassen werden: Der Beklagte selbst bezeichnet die F. AG als sein "eigene[s] Unternehmen" (Berufung S. 5, act. 45), worauf er zu behaften ist. Der Beklagte ist daher in unterhaltsrechtlicher Hinsicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommens- schwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnetto- einkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse, können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (statt vieler: BGE 143 III 617 Erw. 5.1; BGE 5A_125/2020 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.3.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit - 16 - bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1). Vorliegend steht die erstmalige Festsetzung des Unterhalts in Streit. Demnach obliegt es der Unterhalt fordernden Partei, zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Die pflichtige Partei hat allerdings umfassend über ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse Auskunft zu erteilen. Gewisse Informationen über ihr tatsächliches oder hypothetisches Leistungsvermögen sind sodann nur für die pflichtige Partei greifbar. Es trifft sie daher insoweit eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn sie in Abrede stellt, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGE 5A_808/2018 Erw. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Unterhalt fordernde Partei hat sodann auch zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihr nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihr gebührenden Unterhalt zu sorgen (GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, 6. Auflage, 2018, N. 43 zu Art. 125 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4; BGE 5A_94/2011 Erw. 4.3). Der einen Unterhaltsanspruch geltend machende Ehegatte hat zudem auch alle Sachverhaltselemente darzule- gen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Un- terhaltspflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit eines konkreten oder höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden soll, reell möglich sind (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 14 mit Hinweis auf BGE 5A_21/2012 Erw. 3.2 und HAUSHEER, Scheidungsunterhalt vor Bundesgericht, ZBJV 2011, S. 391; BÄHLER/DU BOIS, Die Eigenversorgung in der Praxis, in: SCHWENZER/BÜCHLER/FANKHAUSER, Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, 23./24. Januar 2014, S. 93 f.). 3.4. Vorliegend ist das Einkommen des Beklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach den dargelegten Grundsätzen zu ermitteln. Abzustellen ist gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Partei- äusserungen (Berufung S. 5; Berufungsantwort S. 7; Eingabe der Klägerin vom 4. Juli 2022, S. 2) auf die Durchschnittseinkommen der Jahre 2018 bis und mit 2021, mithin der letzten vier Jahre. Im Berufungsverfahren verurkundete der Beklagte die Jahresrechnung 2020 (Berufungsbeilage 3) und die als vorläufig bezeichnete Jahresrechnung 2021 (Eingabe vom 22. Juni 2022 S. 2; Beilage 1 zur Eingabe vom 22. Juni 2022). Aus der Jahresrechnung 2020 (Berufungsbeilage 3) ist ersichtlich, dass der sog. "Fertigungsertrag" von Fr. 891'294.95 im 2019 auf Fr. 1'505'179.74 im 2020 gestiegen ist (Erfolgsrechnung 2020, S. 1). Ebenfalls gestiegen sind (u.a.) - 17 - der Personalaufwand von Fr. 608'068.20 im 2019 auf Fr. 864'394.40 im 2020, die Positionen "URE Maschinen, Instrumente, Apparate" bzw. "URE Mobiliar, Einrichtungen" von insgesamt Fr. 4'856.50 im 2019 auf Fr. 25'883.35 im 2020 bzw. der "sonstige" Betriebsaufwand insgesamt von Fr. 168'272.76 im 2019 auf Fr. 218'201.39 im 2020 (Erfolgsrechnung 2020 S. 2). Die Erfolgsrechnung 2020 (S. 3) weist einen Verlust von Fr. 2'035.06 aus. In der (vorläufigen) Jahresrechnung 2021 ist ein weiterer Anstieg des "Fertigungsertrags" auf Fr. 2'122'907.78 (Erfolgsrechnung 2021, S. 1), des Personalaufwands auf Fr. 1'122'230.55 (Erfolgsrechnung 2021, S. 2) und des "sonstigen" Betriebsaufwands auf Fr. 223'723.21 (Erfolgsrechnung 2021, S. 3) dokumentiert, währenddem die Positionen "URE Maschinen, Instrumente, Apparate" bzw. "URE Mobiliar, Einrichtungen" auf Fr. 11'273.40 gesunken sind. Die Jahresrechnung 2021 weist einen Verlust von Fr. 243'465.36 aus (Erfolgsrechnung 2021, S. 3). Der Beklagte macht in der Berufung nicht mehr geltend, dass die Personalkosten aufgrund von Anpassungen im GAV gestiegen sind. Es ist daher gestützt auf die Jahresrechnung 2020 und die (vorläufige) Jahresrechnung 2021, auf welche entgegen der Auffassung der Klägerin (Eingabe vom 4. Juli 2021, S. 2) jedenfalls im Rahmen des Summarverfahrens abgestellt werden kann, ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beklagte aufgrund des gestiegenen Umsatzes zusätzliches Personal eingestellt hat (Berufungs- antwort S. 5). Der Beklagte bestreitet im Berufungsverfahren denn auch nicht, dass der Umsatz und die Löhne der Angestellten gestiegen sind (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 2 f.). Er macht aber in Bezug auf das ab dem Jahr 2021 tiefere Einkommen geltend (a.a.O.), die F. AG sei im Baugewerbe tätig, was mit sich bringe, dass Umsatz, Materialauslagen, Löhne und andere relevante Positionen stark schwankten, weil teilweise Rechnungsstellungen erst nach Abschluss einer Baustelle erfolgen könnten, für neue Baustellen Anfangsinvestitionen anfielen und es auch immer wieder zu kostspieligen Garantiefällen komme. Entsprechend schwierig sei das Liquiditätsmanagement. Die Ausführungen des Beklagten sind zwar eher allgemeiner Natur und sie stehen im Widerspruch zur Argumentation vor Vorinstanz, wo er als Grund für das tiefere Einkom- men ab Januar 2021 Umsatzrückgänge wegen der Corona-Pandemie und höhere Lohnkosten wegen Änderungen im GAV vorbrachte (act. 45, 85, 101). Da aber glaubhaft ist, dass der Beklagte aufgrund des gestiegenen Umsatzes auch zusätzliches Personal eingestellt hat, ist grundsätzlich auch glaubhaft, dass der Betriebsaufwand gestiegen ist (wie z.B. der sonstige" Betriebsaufwand von Fr. 168'272.76 im 2019 auf Fr. 223'723.21 im 2021; vgl. Eingabe der Klägerin vom 4. Juli 2022, S. 2; oder [im 2020] der Aufwand für Unterhalt, Reparatur und Ersatz von Maschinen, Mobiliar, vgl. Berufungsantwort S. 6 ff.). Ob die genannten Positionen tatsächlich stille Reserven beinhalten, wie es die Klägerin behauptet und zu dieser Frage die Einholung eines Gutachtens beantragt (Berufungsantwort S. 8; vgl. auch Eingabe vom 4. Juli 2022, S. 3), kann vom Eheschutzrichter nicht beurteilt werden, da im summarischen Verfahren grundsätzlich nur sofort - 18 - greifbare Beweismittel zu berücksichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Expertisen oder Zeugenbe- fragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; BGE 5A_972/2013 Erw. 6.2.3; BGE 5P.201/2001 Erw. 3b). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens zur Frage der Höhe von allfällig gebildeten stillen Reserven ist daher abzusehen. Entsprechend ist auch kein "Gewinn […]" von Fr. 5'000.00 aufzurechnen, wie es die Klägerin verlangt. Ebenfalls ist davon abzusehen, dem Beklagten ein weiteres Einkommen von monatlich Fr. 500.00 (behaupteter Gewinn der G. AG, vgl. Berufungsantwort S. 7) anzurechnen, nachdem von der Klägerin vor Vorinstanz unbestritten geblieben ist, dass der Beklagte von der G. AG kein Einkommen erzielt (act. 45). Mit den verurkundeten Jahresrechnungen 2020 und 2021 vermochte der Beklagte trotz gestiegenem Umsatz in den Jahren 2020 und 2021 glaubhaft zu machen, dass er aufgrund des Geschäftsgangs im 2021, in welchem buchhalterisch ein Verlust von Fr. 243'465.36 ausgewiesen wird, kein höheres Einkommen als das im Lohnausweis 2021 (Berufungsbeilage 2) mit Fr. 107'510.00 bzw. nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen mit Fr. 102'710.00 verurkundete beziehen und sich insbesondere auch keinen Bonus auszahlen konnte, mithin, dass die Anpassung seines Unternehmenslohns ab Januar 2021 "liquiditäts- und ertragsbedingt" ist (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 2). Das durchschnittliche und in den Lohnausweisen dokumentierte Einkommen des Beklagten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 12'324.20 und ist im Berufungsverfahren insoweit unbestritten geblieben, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Einkommens im Jahr 2021 von Fr. 102'710.00 (ohne Kinderzulagen von monatlich Fr. 400.00 bzw. jährlich Fr. 4'800.00) bzw. von monatlich Fr. 8'559.16 ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen des Beklagten von Fr. 11'383.00. Zusätzlich ist dem Beklagten der ganze Ertrag von Fr. 900.00 aus der Vermietung der den Parteien gehörenden Eigentums- wohnungen anzurechnen (vgl. Erw. 4.4.1.2. nachstehend). Insgesamt ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 12'283.00. Dieses ist der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. 4. 4.1. In Bezug auf das Erwerbseinkommen der Klägerin ist unbestritten, dass diese bis Ende März 2021 bei der F. AG angestellt war und ein Einkommen von monatlich Fr. 1'370.40 erzielte (Erw. 4.4.1. und 4.5.1. des angefochte- nen Entscheids). Ab 1. Mai 2022 rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'800.00 an. Sie erwog (Erw. 4.8.1. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin sei bis am 30. September 2021 arbeitsunfähig gewesen. Sie lasse ausführen, ihre Arbeitsunfähigkeit sei vor allem trennungsbedingt. Es sei daher davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid klare Verhältnisse geschaffen würden und die Parteien und ihre gemeinsamen Kinder die Möglichkeit hätten, zur Ruhe zu - 19 - kommen, mithin die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin weggefallen sei. Die Klägerin habe an der Verhandlung vom 21. Mai 2021 denn auch ausgeführt, sie sei parat, um zu arbeiten. Ihr sei nach einer Übergangsphase von rund drei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Entscheides, mithin ab Mai 2022, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar. Die Klägerin habe keine abgeschlossene Berufsausbildung, sie habe aber nach Ende ihrer Schulzeit bis vor ca. vier Jahren gearbeitet. Unter anderem sei sie während 10 Jahren als Verkäuferin im Detailhandel (H. AG, I.) und danach als Sachbearbeiterin/ Allrounderin in der F. AG tätig gewesen. Gemäss Salarium-Rechner betrage das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen einer 46- jährigen Schweizer Verkäuferin mit 20 Dienstjahren bei einem Arbeitgeber von 50 und mehr Beschäftigten und bei 21 Wochenstunden in der Region Nordwestschweiz ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsausbildung Fr. 2'310.00 bzw. nach Abzug von Sozialbeiträgen von rund 15 % gerundet Fr. 1'950.00. Mit den gleichen Werten in der Berufsgruppe allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte ergebe sich ein Bruttolohn von mindestens Fr. 2'108.00 bzw. ein Nettolohn von gerundet Fr. 1'800.00. Es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin ab Mai 2022 möglich und zumutbar sei, in einem 50 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'800.00 zu verdienen. Ab 1. Mai 2023 rechnete die Vorinstanz der Klägerin sodann ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 2'900.00 an. Sie erwog (Erw. 4.9.1. des angefochtenen Entscheids), E. werde voraussichtlich per August 2022 in die Oberstufe übertreten. Damit habe die Klägerin gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in einem 80 %-Pensum zu arbeiten. Aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung der Parteien in den vergangenen vier Jahren, wonach der Beklagte alleine für das Erwerbsein- kommen und die Klägerin für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, der Tatsache, dass die Klägerin erst ab Mai 2022 wieder zu 50 % arbeiten müsse, ihrer gesundheitlichen Probleme sowie der Tochter E. sei der Klägerin eine längere Übergangsphase bis Mai 2023 bis zur Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 % einzuräumen. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin zudem Mietzinseinnahmen von monatlich Fr. 450.00 als Einkommen an (Erw. 4.4.1. S. 14 des angefochtenen Entscheids). 4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung (S. 7 ff.) geltend, es sei schleierhaft, warum die Vorinstanz der Klägerin ab 1. April 2021 nicht zumindest ein Arbeitsloseneinkommen angerechnet habe. Wer sich im Wissen um seine Arbeitsverpflichtung nicht bei der Arbeitslosenkasse anmelde, obwohl ihm entsprechende Ansprüche zustünden, handle missbräuchlich und müsse sich die rückwirkende Anrechnung des erzielbaren Einkommens gefallen lassen. Bei dem unter der Replikbeilage 13 verurkundeten Arbeitsun- fähigkeitszeugnis handle es sich insoweit um ein Gefälligkeitsgutachten, - 20 - als bereits am 19. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2021 bescheinigt werde und der Hausärztin bezüglich der von der Klägerin in der Parteibefragung geschilderten psychischen Probleme die Befähigung fehle. Einem solchen Arztzeugnis komme keine Beweiskraft zu, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit der Trennung voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Klägerin verfüge sodann über eine 10-jährige Berufserfahrung als Verkäuferin im Detailhandel und über Kenntnisse als Sachbearbeiterin, weshalb ihr zumindest ein Nettoeinkommen von Fr. 4'000.0 (100%, inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen sei, wie es bei Lidl, Aldi, Coop oder Migros erzielt werden könne. Der Klägerin sei ab 1. April 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 (50%) bzw. zusammen mit dem Anteil am Liegenschaftsertrag von Fr. 2'450.00 und ab 1. Mai 2023 ein solches von Fr. 3'200.00 bzw. zusammen mit dem Anteil am Liegenschaftsertrag von Fr. 3'650.00 anzurechnen. 4.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 9 ff.), es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt eine Stelle gefunden und ein Einkommen erzielt hätte. Die Stelle bei der F. AG hätte sie nie erhalten, wenn sie nicht mit dem Eigentümer dieser Unternehmung verheiratet gewesen wäre. Es habe sich um eine Pro- Forma-Anstellung gehandelt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, da der Beklagte bei der F. AG eine arbeit- geberähnliche Stellung habe. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der Trennung einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte, könne ihr nicht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Trennung der Parteien sei dadurch ausgelöst worden, dass der Beklagte eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Als die Klägerin ihn damit konfrontiert habe, sei der Streit eskaliert und der Beklagte sei beinahe handgreiflich geworden. E. habe an der Befragung durch das Gerichtspräsidium Brugg am 2. Juni 2022 darüber berichtet. Es sei daher verständlich, dass die Klägerin durch die Trennung stark betroffen gewesen sei, was zur Arbeitsunfähigkeit ab April 2021 geführt habe. Im März 2022 habe E. einen Zusammenbruch in der Schule erlitten. Seit diesem Vorfall suche der Beklagte wieder vermehrt den Kontakt zur Klägerin und zu E.. Dies habe zu einer Dekompensation der Klägerin geführt und ihr Zustand habe sich massiv verschlechtert. Sie sei deshalb auch heute nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, weshalb der Klägerin auch ab Mai 2022 kein Einkommen anzurechnen sei. Dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klägerin komme im vorliegenden Summarverfahren Beweiskraft zu. Die Klägerin verfüge zudem über keine abgeschlossene Berufsausbildung, sie habe während rund 10 Jahren als Verkäuferin im Detailhandel gearbeitet. Die Klägerin habe seit mehreren Jahren nicht mehr richtig gearbeitet und es sei ihr erst sechs Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. - 21 - Zudem macht die Klägerin geltend (Berufungsantwort S. 8 f.), sie habe vom Beklagten bisher noch nie irgendeinen Betrag aus dem Ertrag der Liegenschaft [...] erhalten. Es sei der Beklagte, der diese Liegenschaft verwalte, daher habe er vor Vorinstanz auch entsprechende Anträge gestellt. 4.3. 4.3.1. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 137 III 121 Erw. 2.3; BGE 5A_476/2013 Erw. 5.1). Ab dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wieder- aufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt das Primat der Eigen- versorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder- )Eingliederung in den Arbeitsprozess. Bei der Eigenversorgungskapazität ist zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Er- werbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich ange- sichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effek- tiv als möglich erweist. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu be- merken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Aus- schöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzie- rung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflich- tungen ungenügend nachkommt. Angesichts des Vorranges der Eigenver- sorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist abzuweichen, soweit der betref- fende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumut- barkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 - 4.7.8). Bei den tatsächli- chen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persön- liche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht ge- neralisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzel- falles. Es dürfen vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden und es hat sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III - 22 - 481 Erw. 4.6; 147 III 308 Erw. 5.4). Im Übrigen ist für Zumutbarkeit, den Umfang und die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinder- betreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGE 5A_112/2020 Erw. 5.5). Zur Beurteilung, ob insbesondere gesundheitliche Einschränkungen einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). 4.3.2. Die vom Bundesgericht für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vorgeschriebene Übergangsfrist beginnt nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen (ZSU.2021.199, Erw. 3.4.4.). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 Erw. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 Erw. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher). 4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Unbestritten ist, dass die Parteien aus der Vermietung einer Liegenschaft an der [...] in Q. einen Ertrag von monatlich Fr. 900.00 erzielen. Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe vom Beklagten bisher noch nie irgendeinen Betrag aus dem Ertrag der Liegenschaft [...] erhalten und es sei der Beklagte, der die Liegenschaft verwalte, hält der Beklagte entgegen (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 3), der angefochtene Entscheid äussere sich im Dispositiv nicht zur Liegenschaftsgesellschaft der Parteien. Damit sei klar, dass diese Gesellschaft weiterhin gemeinsam verwaltet werde und allfällige Gewinne oder Verluste beiden Parteien hälftig zuzuweisen seien. Die Klägerin behaupte nicht einmal, dass sie die Vorlage der Liegen- schaftsrechnung 2021 bereits verlangt oder abgemahnt hätte. Die Abrechnung liege ohne Verschulden des Beklagten noch nicht vor. Die Klägerin bringe nichts vor, was gegen die unstrittige Annahme spreche, - 23 - wonach beiden Parteien ein durchschnittlicher Nettoertrag von Fr. 450.00 pro Monat zustehe und anzurechnen sei. 4.4.1.2. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, es sei der Beklagte, der die vermietete Liegenschaft verwalte, nicht substanziiert bestritten. Ebenso wenig macht er geltend, dass er über den Ertrag von insgesamt monatlich Fr. 900.00 nicht allein bzw. dass auch die Klägerin tatsächlich darüber verfügen kann. Zudem hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass er der Klägerin ihren hälftigen Anteil an den Mietzinserträgen in der Höhe von monatlich Fr. 450.00 bisher nicht weitergeleitet hat. Selbst wenn die Ausführungen des Beklagten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zutreffend wären, was offengelassen werden kann, ist im vorliegenden Eheschutz- verfahren aufgrund des geltenden Effektivitätsgrundsatzes der ganze Mietzinsertrag von Fr. 900.00 als Einkommen des Beklagten anzurechnen. 4.4.2. 4.4.2.1. In Bezug auf das der Klägerin anrechenbare Erwerbseinkommen ist vorweg streitig, ob diese ab 1. April 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosen- taggelder hatte, wie es der Beklagte geltend macht. Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, dass sie "gegenwärtig krankgeschrieben" sei. Zur Glaubhaftmachung verurkundete sie ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis vom 19. Mai 2021 (Replikbeilage 13), in welchem Dr. med. J., FMH Innere Medizin, der Klägerin vom 18. Mai 2021 bis 30. September 2021 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "medizinischen Erkrankung" attestierte. Weitere Angaben zum Gesundheitszustand der Klägerin und insbesondere zur Frage, bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsunfähig gewesen sein soll, enthält das Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht, weshalb es den Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht genügt und nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 4.3.1. vorstehend). Das Gleiche hat für das im Berufungsverfahren eingereichte Arbeitsun- fähigkeitszeugnis vom 8. Juni 2022 (Berufungsantwortbeilage 8) zu gelten, in welchem der Klägerin rückwirkend vom 6. Januar 2021 bis 8. Juni 2022 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Auch dem Arztbericht vom 12. Mai 2022 (Berufungsantwortbeilage 10) könne keine näheren Angaben über die Art der gesundheitlichen Einschränkung und deren Auswirkungen auf eine spezifische Erwerbstätigkeit der Klägerin entnommen werden. Ob Dr. med. J. in fachlicher Hinsicht und aufgrund ihrer Eigenschaft als Hausärztin der Klägerin geeignet ist, dieser eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, und ob es sich beim Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. Mai 2021 um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, kann daher offengelassen werden. Mit dem Hinweis auf die Trennungssituation (Berufungsantwort S. 10 f.) bzw. den Zusammenbruch von E. in der Schule im März 2022 und die damit behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der - 24 - Klägerin (Berufungsantwort S. 11 f.) vermag diese ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenügend glaubhaft zu machen. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Klägerin aufgrund der von ihr geltend gemachten und ärztlich attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosentaggeldern hatte (vgl. Art. 15 Abs. 2 und Art. 28 AVIG). Es kann daher offen gelassen werden, ob die Klägerin im Fall ihrer Vermittlungs- fähigkeit aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beklagten in der F. AG Baden überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt hätte. Der Beklagte macht geltend (Eingabe vom 22. Juni 2022, S. 4), die Klägerin habe verschwiegen, dass sie sich bereits Ende 2021 bei der Krankentaggeldversicherung der F. AG zum Bezug von Krankentaggeld- leistungen angemeldet habe. Die Klägerin habe offenzulegen, ob ihr Krankentaggelder ausbezahlt worden seien oder ob auch die Krankentag- geldversicherung die Arbeitsunfähigkeit als bloss vorgetäuscht qualifiziert habe. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin nicht nur auf Ansprüche der Arbeitslosenkasse, sondern auch auf solche der Krankentaggeld- versicherung verzichtet habe, treffe sie der Vorwurf des missbräuchlichen "Einkommensverzichts" umso mehr. Mit diesen erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhobenen Vorbringen kann der Beklagte nicht mehr gehört werden, da es sich um eine unzulässige Ergänzung der Berufung handelt (Erw. 1 vorstehend). Aufgrund der Funktion des Beklagten als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der F. AG wäre aber ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Kenntnis darüber gehabt hätte, falls der Klägerin tatsächlich Leistungen zu Lasten der Krankentaggeldversicherung der F. AG ausgerichtet worden wären. Zudem bestünde ein Anspruch der Klägerin auf Krankentaggeldleistungen grundsätzlich nur dann, wenn die behauptete Arbeitsunfähigkeit noch während des Arbeitsverhältnisses, welches unbestrittenermassen am 31. März 2021 endete, eingetreten wäre. Aufgrund des vor Vorinstanz eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, in welchem erst ab 18. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist (vgl. Replikbeilage 13), bzw. mangels einer echtzeitlichen Bescheinigung der (neuerdings) behaupteten Arbeitsunfähigkeit vor dem 18. Mai 2021 bzw. 1. April 2021, wäre daher davon auszugehen, dass die Klägerin keine Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezogen hat. Von einem missbräuchlichen Einkommensverzicht, wie es der Beklagte behauptet (Berufungsantwort S. 8 oben), kann unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht die Rede sein und es ist von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Nachdem der angefochtene Entscheid der Klägerin am 26. Januar 2022 eröffnet worden ist (act. 265), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihr ab Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen (von Fr. 1'800.00) angerechnet hat. - 25 - 4.4.2.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid ausführlich und detailliert dar, warum sie der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto Fr. 3'600.00 (für ein 100%-Pensum) anrechnete. Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er lediglich auf die 10- jährige Berufserfahrung der Klägerin als Verkäuferin im Detailhandel und über die Kenntnisse als Sachbearbeiterin verweist, was auch die Vorinstanz berücksichtigte, und pauschal notorische Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 (100%, inkl. 13. Monatslohn) bei Lidl, Aldi, Coop und Migros behauptet (Berufung S. 9). Es hat daher mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 für ein 100%-Pensum bzw. von Fr. 1'800.00 für ein 50%-Pensum bzw. von (gerundet) Fr. 2'900.00 sein Bewenden. 4.4.2.3. Streitig ist schliesslich, ob die Vorinstanz der Klägerin zu Recht erst ab Mai 2023 ein Einkommen von Fr. 2'900.00 angerechnet hat, nachdem das jüngste Kind E. unbestrittenermassen im August 2022 die Oberstufe übertritt und der Klägerin nach dem Schulstufenmodell daher bereits ab diesem Zeitpunkt die Ausübung eines 80%-Pensums zumutbar wäre (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6). Soweit die Vorinstanz zur Begründung einer längeren Übergangsfrist auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin verweist, kann ihr nicht gefolgt werden, nachdem diese eine Arbeitsunfähigkeit nicht genügend glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat auch auf gesundheitliche Probleme der Tochter E. hingewiesen, nachdem die Klägerin in der persönlichen Befragung ausgeführt hatte, E. habe unter der Trennung gelitten und bis nachts um 3 Uhr nicht schlafen können (Erw. 4.9.1. des angefochtenen Entscheids; act. 92 unten). In der Berufungsantwort (S. 11) führte die Klägerin zudem aus, E. habe im März 2022 in der Schule einen Zusammenbruch erlitten, was u.a. zur Einleitung eines Verfahrens betreffend Abänderung des Besuchsrechts geführt habe. Den von den Parteien aus dem vor dem Familiengericht Brugg hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Besuchsrechts eingereichten Unterlagen kann (u.a.) entnommen werden, dass das Verhältnis zwischen E. und dem Beklagten schwierig ist und ein regelmässiger Kontakt seit der Trennung der Parteien nicht etabliert werden konnte, E. schon vor der Trennung der Parteien unter Panikattacken gelitten hat, der Gesundheitszustand von E. aufgrund einer medikamentösen Behandlung und einer Verhaltenstherapie seit Juni 2021 bis zur erneuten Dekompensation im März 2022 stabil war und E. nun wieder mit der Therapie begonnen hat (Bericht Kinderanhörung vom 2 Juni 2022 [Berufungsantwortbeilage 6]; Beschluss Familiengericht Brugg vom 24. Mai 2022 im Verfahren KEKV.2022.18; Bericht Dr. med. J. vom 12. Mai 2022 [Beilagen 5 und 7 zur Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022]). Damit sind gesundheitliche Probleme und ein erhöhter Betreuungsbedarf - 26 - von E. glaubhaft. Da E. nun aber wieder mit der Therapie begonnen hat, ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verbessern und stabilisieren wird. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund eine Pensumserhöhung auf 80% erst ab 1. Mai 2023 als zumutbar erachtet hat, liegt im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist daher ab 1. Mai 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'900.00 anzurechnen. 5. 5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte ab der zweiten Phase (d.h. ab 1. April 2021) die Abzahlung von Steuerschulden im familienrechtlichen Existenz- minimum des Beklagten. Sie erwog (Erw. 4.4.2. S. 16 des angefochtenen Entscheids), die Steuerschulden der Parteien beliefen sich ausweislich der Akten auf Fr. 27'816.00 (Fr. 10'314.00 [2017] + Fr. 4'343.00 [2018] + Fr. 3'591.00 [2019] + Fr. 9'568.00 [2020]). Der Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass er die Steuerschulden monatlich abbezahle und zwar im Juni 2021 im Betrag von Fr. 1'500.00, ab Juli bis November 2021 im Betrag von Fr. 3'228.10, im Dezember 2021 im Betrag von Fr. 5'018.50 und ab Januar bis Juni 2022 im Betrag von Fr. 859.50. Der Beklagte habe aber nicht bereits seit Januar 2021 monatlich Steuerschulden im Betrag von Fr. 1'500.00 abbezahlt, weshalb sie in dieser Phase nicht in seinem familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden könnten. Für die ganze Phase 2 (April bis und mit Juli 2021) ging die Vorinstanz aus Praktibilitätsgründen von einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 1'182.05 aus (vgl. im Einzelnen Erw. 4.5.2. des angefochtenen Ent- scheids). 5.1.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenz- minimums berücksichtigt werden (vgl. dazu BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Einzukalkulieren sind daher auch tatsächlich geleistete Abzahlungen von Steuerschulden vergangener Steuerperioden (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.3.), was bei den Parteien dem Grundsatz nach unbestritten ist. 5.1.1.3. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 10), er habe in der ersten Phase, vom 1. Januar bis 31. Mai 2021, nachweislich Steuerschulden in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.00 bezahlt, und er verweist dazu auf die Kontoauszüge 2020 und 2018 vom 8. März 2022 (Berufungsbeilagen 5 und 6), welche entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 15) aufgrund der im vorliegenden Verfahren fehlenden Novenschranke berücksichtigt werden können. Daraus ist ersichtlich, dass in den Monaten - 27 - Februar bis Mai 2021 Zahlungen für die offenen Steuern 2020 und 2018 geleistet wurden. Der Beklagte hat aber nicht bestritten, dass sich die Steuerschulden der Parteien aus den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 auf Fr. 27'816.00 belaufen (angefochtener Entscheid Erw. 4.4.2., S. 16) bzw. er hat in der Berufung nicht geltend gemacht, dass die tatsächlichen Steuerschulden diesen Betrag übersteigen. Nachdem die Vorinstanz die Tilgung der insoweit unbestrittenen Steuerschuld von Fr. 27'816.00 im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten (mit Wirkung ab 1. April 2021) vollumfänglich berücksichtigt hat, besteht keine Veranlassung, die in den Monaten Februar bis Mai 2021 vom Beklagten geleisteten Abzahlungen für Steuerschulden zusätzlich zu berücksichtigen. 5.1.2. 5.1.2.1. Die Vorinstanz liess die vom Beklagten geltend gemachte Tilgung von Kreditkartenschulden gänzlich unberücksichtigt. Sie erwog (Erw. 4.4.2. S. 16 des angefochtenen Entscheids), der Beklagte mache monatliche Zahlungen an die Kreditkartenfirma Cembra und Cornercard im Betrag von Fr. 300.00 bzw. Fr. 500.00 geltend. Der Beklagte habe selber ausgeführt, dass er nicht die Kreditkartenschulden abbezahle, sondern mit diesem Betrag die über die Kreditkarte abgewickelten Einkäufe inkl. Zins begleiche. Es finde folglich keine Schuldentilgung statt. Aus denselben Gründen sei der geltend gemachte Kontokorrent gegenüber der F. AG im Betrag von Fr. 121'381.36 per 31. März 2021 nicht zu berücksichtigen. Auch diese Schulden der Familie würden ausweislich der Akten und der Aussagen des Beklagten nicht abbezahlt, sondern lediglich die über das Jahr neu ausgefallenen Ausgaben für die Ferien, Familienunterhalt oder Familien- schulden via Bonus Ende Jahr (teilweise) ausgeglichen. 5.1.2.2. 5.1.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 11 ff.), aus den nachbeschafften Abrechnungen ergebe sich, dass der Schuldsaldo bei der Cornercard per anfangs 2021 Fr. 3'178.60 und bereits per 13. Juli 2021 nur noch Fr. 1'240.25 betragen habe, d.h. die Schuld um Fr. 1'938.35 reduziert worden sei. Bei der Mastercard habe der Schuldsaldo per Januar 2021 Fr. 9'350.40 und per 8. Januar 2022 nur noch Fr. 6'730.00 betragen, woraus sich ein Rückzahlungsbetrag von Fr. 2'620.40 ergebe. Insgesamt habe der Beklagte im Jahr 2021 Fr. 4'558.75 bzw. monatlich durch- schnittlich Fr. 380.00 abbezahlt. Da der Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass er die Kreditkartenschulden regelmässig zurückbezahlt habe und zurückbezahle, sei ihm eine entsprechende Schuldtilgungsrate dauerhaft für die ganze Trennungszeit anzurechnen. Es sei zudem unbestritten, dass es sich um gemeinsame Schulden handle und über diese Karten Familieneinkäufe getätigt worden seien. - 28 - 5.1.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 16 ff.), betreffend die Cornercard bleibe unklar, ob die Schuld von Fr. 3'178.60 während dem Zusammenleben oder erst nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sei. Es sei zu vermuten, dass der Beklagte den entsprechenden Betrag nach seinem Auszug im Januar 2021 ausgegeben habe, um seine neue Wohnung einzurichten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beklagte gemeinsame, eheliche Schulden getilgt habe. Auch betreffend Mastercard sei unklar, wann und wofür diese Schulden eingegangen worden seien. Die vom Beklagten vorgebrachten Schuldentilgungen und deren Ver- wendungszweck würden bestritten. 5.1.2.3. Damit Kosten für die Schuldentilgung im Rahmen des sog. familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden können (Erw. 5.1.1.2 vorstehend), ist vorausgesetzt, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (BGE 5A_131/2007 Erw. 2.2; SCHWENZER/RAVEANE, FamKommentar Scheidung, 4. Auflage, 2022, N. 104b zu Art. 125 ZGB; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, 2010, Rz. 02.43), nicht aber, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften (BGE 5A_453/2009 Erw. 4.3.2, 5C.70/2004 Erw. 3.3.5.2.). Entscheidend ist danach einzig, dass die eingegangene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGE 5A_452/2010 Erw. 3.2). Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (AGVE 1986, S. 26). 5.1.2.4. Der Beklagte führte in der persönlichen Befragung vom 21. Mai 2021 aus, es handle sich bei den Kreditkartenschulden hauptsächlich um Schulden aus den Sommerferien 2018 und 2019. An die Cembra Master Card bezahle er regelmässig Fr. 300.00, bei der Cornercard habe er vor einem Monat angefangen, Fr. 500.00 zu bezahlen. Die Visa Cornercard sollte in fünf Monaten "fertig" sein (act. 103). Die Klägerin hat die Ausführungen des Beklagten zum Verwendungszweck der eingegangenen Kreditkarten- schulden vor Vorinstanz nicht bestritten. Es kann daher als glaubhaft erachtet werden, dass die vom Beklagten geltend gemachten Kreditkarten- schulden für den Familienunterhalt eingegangen wurden. Nachdem die Klägerin zum ersten Mal in der Berufungsantwort (S. 16) geltend gemacht hat, die Kreditkartenschulden des Beklagten seien erst im Januar 2021 entstanden, reichte dieser im Rahmen des Replikrechts mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Abrechnungen der Cembra Money Bank vom 8. Dezember 2020 mit einem offenen Rechnungsbetrag von Fr. 9'555.15 und der Cornerbank vom 14. Dezember 2020 mit einem offenen Rechnungsbetrag - 29 - von Fr. 3'259.80 ein (vgl. Beilagen 8 und 9). Damit ist erstellt, dass vor der Trennung der Parteien Kreditkartenschulden des Beklagten in der Höhe von rund Fr. 12'815.00 bestanden. Was die vom Beklagten geltend gemachte Tilgung der Kreditkartenschulden anbelangt, stellte die Vor- instanz fest (Urteil S. 16 unten), der Beklagte habe selber ausgeführt, dass er nicht Kreditkartenschulden abbezahle, sondern den [Verzugs-]zins und [laufende] Einkäufe begleiche. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beklagten in der persönlichen Befragung (act. 106) bezogen sich allerdings auf das Jahr 2019, weshalb daraus keine direkten Rückschlüsse auf den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Januar 2021 gezogen werden können. Gemäss Abrechnung der Cembra Money Bank vom 8. Dezember 2020 (a.a.O.) bestand in jenem Zeitpunkt ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 9'555.15 bei Zahlungen von Fr. 300.00 und neuen Belastungen von Fr. 122.35 gegenüber der Vorperiode. Aus der Rechnung der Cembra Money Bank vom 8. Januar 2021 (Antwortbeilage 14) geht hervor, dass ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 9'350.40 bei neuen Belastungen von Fr. 95.25 und Zahlungen von Fr. 300.00 gegenüber der Vorperiode bestand. Am 8. Februar 2022 bestand ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 6'497.45 bei neuen Belastungen von Fr. 67.45 und Zahlungen von Fr. 300.00 (Abrechnung der Cembra Money Bank vom 8. Februar 2022, Berufungsbeilage 8). Am 8. Juni 2022 bestand sodann noch ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 5'440.50 bei Zahlungen von Fr. 300.00 und neuen Belastungen von Fr. 57.00 (Abrechnung vom 8. Juni 2022, Beilage 10 zur Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022). Damit ist erstellt, dass der Beklagte bereits vor der Trennung die Kreditkartenschuld reduzierte und sich die Schuld des Beklagten gegenüber der Cembra Money zwischen dem 8. Januar 2021 und dem 8. Juni 2022 um Fr. 3'909.90 bzw. um monatlich durchschnittlich Fr. 217.00 (18 Monate) reduzierte. Damit hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er die Kreditkartenschulden gegenüber der Cembra Money Bank im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 mit regelmässigen Abzahlungsraten von monatlich durchschnittlich Fr. 217.00 getilgt hat. Aus der Rechnung der Corner Bank vom 14. Dezember 2020 (a.a.O.) geht hervor, dass in jenem Zeitpunkt ein offener Saldo von Fr. 3'259.80 bei neuen Belastungen von Fr. 78.05 und Zahlungen von Fr. 300.00 bestand. Am 13. Januar 2021 bestand ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 3'178.60 bei Belastungen von Fr. 118.80 und Zahlungen von Fr. 200.00 gegenüber der Vorperiode (Rechnung Corner Bank vom 13. Januar 2021, Antwortbeilage 14). Am 12. Februar 2021 bestand ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 3'152.05 bei neuen Belastungen von Fr. 31.35 und Zahlungen von Fr. 200.00 (Rechnung Corner Bank vom 12. Februar 2021, Berufungsbeilage 7), und am 13. Juli 2021 bestand noch ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 1'240.25 bei Zahlungen von Fr. 500.00 (Rechnung Corner Bank vom 13. Juli 2021, Berufungsbeilage 7). Auch der Corner Bank leistete der Beklagte somit schon von der Trennung Abzahlungsraten und die Kreditkartenschulden haben sich im Zeitraum vom 1. Januar 2021 und 31. Juli 2021 um - 30 - Fr. 1'938.35 reduziert. Damit vermochte der Beklagte glaubhaft zu machen, dass er im besagten Zeitraum von rund sieben Monaten mit Raten- zahlungen von monatlich durchschnittlich Fr. 277.00 die Kreditkarten- schulden gegenüber der Corner Bank reduziert hat. 5.1.2.5. Der Beklagte konnte nach dem Gesagten glaubhaft machen, dass es sich bei den Kreditkartenschulden gegenüber der Cembra Money Bank und der Corner Bank um vor der Trennung der Parteien entstandene Schulden für den Familienunterhalt handelt und dass die Schulden von ihm durch Abschlagszahlungen effektiv auch reduziert werden bzw. worden sind. In Bezug auf die Kreditkartenschuld gegenüber der Corner Bank reichte der Beklagte keine aktuellen Abrechnungen ein, aus welchen hervorgehen würde, dass er auch nach Juli 2021 Abschlagszahlungen leistete. Es können daher nur Schuldenrückzahlungen von Januar bis und mit Juli 2021 berücksichtigt werden. In Bezug auf die Kreditkartenschuld bei der Cembra Money Bank hat der Beklagte hingegen glaubhaft gemacht, dass er mindestens bis im Juni 2022 Abschlagszahlungen geleistet hat, weshalb glaubhaft ist, dass er auch zukünftig Abschlagszahlungen in der bisherigen Höhe leistet. Bei durchschnittlichen monatlichen Zahlungen von Fr. 217.00 und einer im Juni 2022 noch offenen Schuld von Fr. 5'440.50 ist davon auszugehen, dass die Schulden Ende Juli 2024 getilgt sein werden. Im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten sind vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Juli 2021 daher Schuldenrückzahlungen von Fr. 494.00 (Fr. 217.00 + Fr. 277.00) und vom 1. August 2021 bis Ende Juli 2024 Fr. 217.00 unter dem Titel Schuldentilgung zu berücksichtigen (nebst den unbestrittenen Fr. 666.70 für Amortisationszahlungen, vgl. Urteil S. 17 oben). Da das Eheschutzverfahren aber bereits seit Dezember 2020 hängig ist, wird darauf verzichtet, ab August 2024 eine weitere Berechnungsphase vorzunehmen (vgl. zur Unterhaltsberechnung hinten Erw. 6). 5.1.3. 5.1.3.1. Der Beklagte machte nebst den Kreditkartenschulden auch die Rückzahlung einer Kontokorrentschuld gegenüber der F. AG in der Höhe von Fr. 121'381.36 im familienrechtlichen Existenzminimum geltend. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (Erw. 4.4.2. S. 17 des angefochtenen Entscheids), auch diese Schulden der Familie würden ausweislich der Akten und den Aussagen des Beklagten nicht abbezahlt, sondern es würden lediglich die über das Jahr neu ausgefallenen Ausgaben für die Ferien, Familienunterhalt oder Familienschulden via Bonus Ende Jahr (teilweise) ausgeglichen. - 31 - 5.1.3.2. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 11 f.), er könne mit den zwischenzeitlich erstellten Unterlagen nachweisen, dass er nicht nur jährlich Fr. 20'000.00 des Firmendarlehens zurückzahlen müsse, sondern dieser Rückzahlungsverpflichtung auch nachkomme, habe doch der Kontokorrentsaldo per 31. Dezember 2020 Fr. 148'135.76 und per 31. Dezember 2021 nur noch Fr. 111'233.88 betragen. Da unbestritten sei, dass über dieses Kontokorrentkonto bei der Firma gemeinsame Investitionen in die Liegenschaften [...] bzw. familiäre Lebenshaltungs- kosten bezahlt worden seien, sei deren Rückzahlung mit jährlich Fr. 20'000.00 bzw. monatlich Fr. 1'666.00 für die ganze Zeit der Trennung beim familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten aufzurechnen. 5.1.3.3. Der Beklagte ist auf seinen eigenen Ausführungen zu behaften, wonach über das Kontokorrentkonto der F. AG u.a. Investitionen in die Liegenschaft der Parteien getätigt wurden. Solche Investitionen sind vermögens- mehrend und die entsprechenden, vom Beklagten behaupteten Rückzahlungen können daher bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. BGE 127 III 289 Erw. 2a/bb; BGE 5A_105/2017 Erw. 3.3.1). Da der Beklagte sich nicht näher dazu geäussert hat, in welchem Umfang (über das Kontokorrentkonto) Investitionen in die eheliche Liegenschaft getätigt wurden und welcher Betrag für die Lebenshaltung ausgegeben wurde, können nur schon aus diesem Grund keine Rückzahlungen zur Verminderung der Kontokorrent- schuld im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt werden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen (wie z.B. der Zulässigkeit des Darlehensvertrages oder ob tatsächlich Rückzahlungen von einem privaten Konto des Beklagten auf ein Konto seiner AG erfolgt sind, vgl. Berufungsantwort S. 17), können daher offengelassen werden. 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid in den ersten beiden Phasen (1. Januar bis 31. Juli 2021) Wohnkosten von Fr. 800.00 im Existenzminimum des Beklagten. Sie führte aus (Erw. 4.4.2.), der Beklagte habe vorübergehend bei seiner Mutter und seinem berufstätigen Bruder gewohnt. Er mache zwar nicht geltend, dass er in dieser Phase Wohnkosten habe, praxisgemäss seien ihm trotzdem Wohnkosten im Betrag von Fr. 800.00 anzurechnen. Die Klägerin macht geltend (Berufungsantwort S. 14), es seien dem Beklagten keine Wohnkosten in dieser Phase anzurechnen, da dies gegen den Effektivitätsgrundsatz verstosse. - 32 - Dass die Vorinstanz dem Beklagten in den ersten beiden Phasen Wohnkosten angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden: Es kann nicht Sinn und Zweck des Entgegenkommens der Mutter und des Bruders des Beklagten sein, ihre mit dem Verzicht auf Wohnkosten dem Beklagten zugewendete Leistung indirekt der Klägerin zukommen zu lassen (HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., Rz. 01.44). Es hat daher mit Wohnkosten des Beklagten in den ersten beiden Phasen von monatlich Fr. 800.00 sein Bewenden. 5.2.2. 5.2.2.1. Ab dem 1. August 2021 berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 1'500.00 im Existenzminimum des Beklagten. Sie erwog (Erw. 4.6.1. des angefochtenen Entscheids), der Beklagte habe eine 5.5-Zi.-Wohnung in Q. mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'220.00 plus zwei Parkplätze für je Fr. 110.00 pro Monat angemietet Die 5.5-Zi.-Attikawohnung sei aber offensichtlich nicht den persönlichen Verhältnissen des Beklagten und seiner Familie sowie dem Wohnungsmarkt im Bezirk S. angemessen, insbesondere da der Beklagte (wohl) mehrheitlich alleine wohne. Es müsse dem Beklagten klar sein, dass er sich nicht während eines laufenden Eheschutzverfahrens eine so teure Wohnung alleine anmieten könne, weshalb ab 1. August 2021 praxisgemäss angemessene Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'500.00 eingesetzt würden. 5.2.2.2. 5.2.2.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 13), die Vorinstanz habe seine Wohnkosten ohne Übergangsfrist gekürzt. Da er Anspruch auf denselben Wohnkomfort wie die Klägerin habe, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bei ihm auch die beiden Kinder mit Anspruch auf je ein eigenes Zimmer lebten, und dass er in seiner Wohnung ein Büro und einen Parkplatz benötige. Es seien ihm daher mindestens Fr. 1'900.00 zuzubilligen. 5.2.2.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 18 f.), sie lebe mit den drei Kindern zusammen in der ehelichen 5.5-Zimmerwohnung. Der Beklagte lebe mehrheitlich alleine und die Kinder seien – wenn überhaupt – lediglich jedes zweite Wochenende bei ihm. Es könne daher nicht mehr von demselben Wohnkomfort gesprochen werden. Der Beklagte habe wissen müssen, dass ein Mietzins für eine Wohnung und Parkplätze von Fr. 2'420.00 massiv überhöht sei. Er habe treuwidrig gehandelt und die Vorinstanz habe ihm zu Recht keine Übergangsfrist angerechnet. - 33 - 5.2.2.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) können nur die angemessenen Wohnkosten - welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss dem seit 1. Januar 2021 geltenden Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr.15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden "städtisch" und "intermediär", die Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich". Die Gemeinde Q. AG gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzun gsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten- ergaenzungsleistungen.html). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.2). 5.2.2.4. Im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. des Ergänzungsleistungsrechts wären dem Beklagten für sich allein Mietkosten von monatlich Fr. 1'325.00 (Fr. 15'900.00 : 12) anzurechnen. Unter Berücksichtigung, dass der Beklagte zur Ausübung des Besuchsrechts für die Kinder E. und D. auf zusätzlichen Platzbedarf angewiesen ist, sind die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'500.00 immer noch als am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohn- kosten zu qualifizieren. Vorliegend haben die Parteien aufgrund der finanziellen Situation aber unbestrittenermassen Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit auf ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Zuzugestehen ist dem Beklagten angesichts des Alters der Kinder E. und D. eine Viereinhalb- zimmerwohnung, nachdem er nicht substanziiert dargetan hat, dass er zwecks Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf ein zusätzliches Zimmer angewiesen ist. Eine Suchanfrage auf www.comparis.ch/immobilien am 11. August 2022 hat ergeben, dass in Q. - 34 - fünf Viereinhalbzimmerwohnungen zu Mietzinsen von Fr. 1'670.00, Fr. 1'750.00, Fr. 2'000.00, Fr. 2'300.00, Fr. 2'530.00 und Fr. 2'550.00 ausgeschrieben waren. In S. waren 18 Viereinhalbzimmerwohnungen inseriert, fünf zu Mietzinsen zwischen Fr. 1'690.00 und Fr. 1'850.00, die restlichen 13 Wohnungen zu Mietzinsen zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 3'000.00. In T. waren drei Viereinhalbzimmerwohnungen zu Mietzinsen von Fr. 1'710.00, 1'960.00 und Fr. 2'360.00 ausgeschrieben. Selbst wenn der Beklagte nur Anspruch auf Wohnkosten im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hätte, wäre es schwierig, eine Viereinhalbzimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'500.00 zu finden. Nachdem der Beklagte aber Anspruch auf höhere als am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten hat und die Klägerin überdies nicht bestritten hat, dass der Beklagte Anspruch auf einen Parkplatz hat (vgl. Berufungsantwort S. 18 unten, wo die Klägerin ausführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zwei Parkplätze für sich benötige), sind die von ihm geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'900.00 (inkl. Parkplatz) jedenfalls nicht als unangemessen hoch zu qualifizieren. Der Beklagte ist berechtigt, das Mietverhältnis "3-monatlich im Voraus" jeweils per Ende März, Juni und September zu kündigen (vgl. Mietvertrag vom 21. Juni 2021, Beilage 23 zur Eingabe des Beklagten vom 4. August 2021). Der Beklagte kann den Mietvertrag somit erst per 31. März 2023 ordentlich kündigen, weshalb ihm erst ab 1. April 2023 tiefere Wohnkosten angerechnet werden dürften. Da der Beklagte die Anrechnung der (tieferen als der effektiv bezahlten) Wohnkosten aber schon ab 1. August 2021 geltend macht (Berufung S. 13), sind in seinem familienrechtlichen Existenzminimum ab 1. August 2021 Wohnkosten von Fr. 1'900.00 zu berücksichtigen. 5.3. Nachdem die übrigen Bedarfspositionen der Parteien und der Kinder unbestritten geblieben sind, ist in Abweichung vom angefochtenen Entscheid von folgenden familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten auszugehen: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021: Fr. 5'689.05 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 800.00; Krankenkasse: Fr. 388.35; Steuern: Fr. 2'000.00; Kommunikationspauschale: Fr. 150.00; Versicherungspauschale: Fr. 30.00; VVG: Fr. 60.00; neu: Amortisation/Abzahlung Schulden: Fr. 1'160.70) 1. April 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 6'871.10 (neu: Amortisation/Abzahlung Schulden: Fr. 1'676.05) 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021: Fr. 9'840.15 (neu: Wohnkosten: Fr. 1'900.00; Amortisation/Abzahlung Schulden: Fr. 4'111.80) - 35 - 1. November 2021 bis 30. April 2022: Fr. 7'692.85 (neu: Amortisation/ Abzahlung Schulden: Fr. 2'831.15) 1. Mai 2022 bis 30. April 2023: Fr. 5'541.45 (neu: Amortisation/Abzahlung Schulden: Fr. 1'026.95) Ab 1. Mai 2023: Fr. 5'570.40 (neu: Amortisation/Abzahlung Schulden: Fr. 883.70) 6. 6.1. Bei der (vorliegend zur Anwendung gelangenden) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungs- pauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt. Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7, 7.1-7.3). 6.2. Es ergibt sich somit folgende Unterhaltsberechnung: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021: Barunterhalt D. und E.: Fr. 1'515.35 (D.) bzw. Fr. 1'485.75 (E.) (fam.rechtl.* Existenzminimum D. Fr. 1'031.10 + 1/6-Überschussanteil** Fr. 684.25 [Einkommen Beklagter Fr. 12'283.00 + Einkommen Klägerin Fr. 1'370.40 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Beklagter Fr. 5'689.05 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'226.25 ./. fam.rechtl. Existenzminimum D. Fr. 1'031.10 ./. fam.rechtl. Existenzminimum E. Fr. 1'001.50] ./. Einkommen Fr. 200.00) - 36 - Betreuungsunterhalt D. und E. (vgl. dazu Art. 285 Abs. 2 ZGB und BGE 144 III 377 Erw. 7 [Bestimmung nach der sog. Lebenshaltungs- kostenmethode): je Fr. 427.90 (Fr. 855.00 [fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'226.25 ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'370.40] x 0.5) Der Unterhaltsbeitrag für D. beläuft sich somit auf Fr. 1'943.25 (Fr. 1'515.35 Barunterhalt + Fr. 427.90 Betreuungsunterhalt) und für E. auf Fr. 1'913.65 (Fr. 1'485.75 Barunterhalt + Fr. 427.90 Betreuungsunterhalt). Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf ihren Anteil am Überschuss von einem Drittel, d.h. von Fr. 1'368.50, welcher ihr als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. 1. April 2021 bis 31. Juli 2021: Barunterhalt D. und E.: Fr. 1'089.90 (D.) bzw. Fr. 1'060.30 (E.) (fam.rechtl.* Existenzminimum D. Fr. 1'031.10 + 1/6-Überschussanteil** Fr. 258.80 [Einkommen Beklagter Fr. 12'283.00 + Einkommen Kinder Fr. 400.00 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Beklagter Fr. 6'871.10 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'226.25 ./. fam.rechtl. Existenzminimum D. Fr. 1'031.10 ./. fam.rechtl. Existenzminimum E. Fr. 1'001.50] ./. Einkommen Fr. 200.00) Betreuungsunterhalt D. und E.: je Fr. 1'113.10 (fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'226.25 x 0.5) Der Unterhaltsbeitrag für D. beläuft sich somit auf Fr. 2'203.00 (Fr. 1'089.90 Barunterhalt + Fr. 1'113.10 Betreuungsunterhalt) und für E. auf Fr. 2'173.40 (Fr. 1'060.30 Barunterhalt + Fr. 1'113.10 Betreuungsunterhalt). Aufgrund der Geringfügigkeit der Differenz hat es mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss dem angefochtenen Entscheid von Fr. 2'217.30 (D.) und von Fr. 2'164.65 (E.) sein Bewenden. Die Klägerin hat Anspruch auf ihren Anteil am Überschuss von einem Drittel, d.h. von Fr. 517.70, welcher ihr als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021: In dieser Phase beläuft sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten auf aufgrund von höheren Wohnkosten (Fr. 1'900.00) sowie von Schuldenzahlungen (Fr. 4'111.80) auf Fr. 9'840.15. Es sind in dieser Phase zu wenig Mittel vorhanden, um die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der Kinder vollumfänglich zu decken. Da in den - 37 - familienrechtlichen Existenzminima der Kinder und der Klägerin aber nur relativ geringfügige Erweiterungen von insgesamt weniger als Fr. 200.00 berücksichtigt sind (Steuern, VVG-Prämien), rechtfertigt es sich, diese so zu belassen und die Barunterhalte für D. und E. auf Fr.831.10 (Fr. 1'031.10 ./. Fr. 200.00) bzw. Fr. 801.50 (Fr. 1'001.50 ./. Fr. 200.00) und den Betreuungsunterhalt auf je Fr. 1'113.10 festzusetzen, woraus Unterhalts- beiträge von Fr. 1'944.20 für D. bzw. Fr. 1'914.60 für E. resultieren. Ein Unterhaltsanspruch für die Klägerin persönlich ist mangels Vorliegens eines Überschusses in dieser Phase nicht zuzusprechen. 1. November 2021 bis 30. April 2022: Barunterhalt D.: Fr. 933.80 (fam.rechtl.* Existenzminimum D. Fr. 1'122.80 + 1/6-Überschussanteil** Fr. 61.00 [Einkommen Beklagter Fr. 12'283.00 + Einkommen Kinder Fr. 450.00 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Beklagter Fr. 7'692.85 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'457.90 ./. fam.rechtl. Existenzminimum D. Fr. 1'122.80 ./. fam.rechtl. Existenzminimum E. Fr. 1'093.20] ./. Einkommen Fr. 250.00) Barunterhalt E.: Fr. 954.20 (fam.rechtl.* Existenzminimum Fr. 1'093.20 + 1/6-Überschussanteil** Fr. 61.00 ./. Einkommen Fr. 200.00) Betreuungsunterhalt E.: Fr. 2'457.90 (fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin) Der Unterhaltsbeitrag für D. beläuft sich somit auf Fr. 933.80 (nur Barunterhalt; Erw. 4.7.3. des angefochtenen Entscheids [unbestritten]) und der Unterhaltsbeitrag für E. auf Fr. 3'412.10 (Fr. 954.20 Barunterhalt + Fr. 2'457.90 Betreuungsunterhalt). Der Unterhaltsbeitrag für E. ist damit zwar höher als im angefochtenen Entscheid (Fr. 3'221.85), insgesamt sind die beiden Kinderunterhaltsbeiträge von D. und E. (Fr. 1'193.55) aber Fr. 69.50 tiefer als im angefochtenen Entscheid, weshalb sie neu festzusetzen wären. Die Abweichung beträgt aber weniger als 2%. Wie die Festsetzung des nachehelichen (vgl. BGE 5A_310/2010. 5A_327/2010 Erw. 2.2 mit Hinweisen) entzieht sich auch der während der Ehe geschuldete Kinderunterhalt einer exakten mathematischen Berechnung. Eine Korrektur des angefochtenen Urteils in diesem Punkt (Kinderunterhalt zwischen dem 1. November 2021 und 30. April 2022) ist somit vor dem Hintergrund der gegebenen, guten wirtschaftlichen Verhältnisse und der nur wenige Monate dauernden Berechnungsphase nicht angezeigt. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Überschussanteil von einem Drittel, d.h. von Fr. 122.10. Nachdem der Beklagte in dieser Phase einen Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 182.00 anerkannt hat, ist ihr dieser als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. - 38 - 1. Mai 2022 bis 30. April 2023: Barunterhalt D.: Fr. 1'572.10 (fam.rechtl.* Existenzminimum D. Fr. 1'158.90 + 1/6-Überschussanteil** Fr. 663.20 [Einkommen Beklagter Fr. 12'283.00 + Einkommen Klägerin Fr. 1'800.00 + Einkommen Kinder Fr. 450.00 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Beklagter Fr. 5'541.45 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'724.05 ./. fam.rechtl. Existenzminimum D. Fr. 1'158.90 ./. fam.rechtl. Existenzminimum E. Fr. 1'129.30] ./. Einkommen Fr. 250.00) Barunterhalt E.: Fr. 1'592.50 (fam.rechtl.* Existenzminimum Fr. 1'129.30 + **1/6-Überschussanteil Fr. 663.20 ./. Einkommen Fr. 200.00) Betreuungsunterhalt E.: Fr. 924.05 (fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'724.05 ./. Einkommen Fr. 1'800.00) Der Unterhaltsbeitrag für D. beläuft sich somit auf Fr. 1'572.10 (Barunterhalt) und der Unterhaltsbeitrag für E. auf Fr. 2'516.60 (Fr. 1'592.50 Barunterhalt + Fr. 924.05 Betreuungsunterhalt Die Klägerin hat Anspruch auf einen Überschussanteil von einem Drittel, d.h. von Fr. 1'326.40, welcher ihr als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Ab 1. Mai 2023: Barunterhalt D.: Fr. 1'734.15 (fam.rechtl.* Existenzminimum D. Fr. 1'139.45 + **1/6-Überschussanteil Fr. 844.70 [Einkommen Beklagter Fr. 12'283.00 + Einkommen Klägerin Fr. 2'900.00 + Einkommen Kinder Fr. 450.00 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Beklagter Fr. 5'570.40 ./. fam.rechtl. Existenzminimum Klägerin Fr. 2'745.15 ./. fam.rechtl. Existenzminimum D. Fr. 1'139.45 ./. fam.rechtl. Existenzminimum E. Fr. 1'109.85] ./. Einkommen Fr. 250.00) Barunterhalt E.: Fr. 1'754.55 (fam.rechtl.* Existenzminimum Fr. 1'109.85 + **1/6-Überschussanteil Fr. 844.70./. Einkommen Fr. 200.00) Die Klägerin hat Anspruch auf einen Überschussanteil von einem Drittel, d.h. von Fr. 1'689.40, welcher ihr als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. *Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind im erweiterten Barbedarf der Kinder neuerdings ihre Steueranteile auszuscheiden (vgl. dazu im Einzelnen BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5). Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid aufgrund der "sehr tiefen Steuerbelastung" der - 39 - Klägerin im Jahr 2021 auf eine Ausscheidung der Steueranteile der Kinder in den ersten drei Phasen von 1. Januar bis 31. Oktober 2021 (Erw. 4.4.2. S. 15 f.), was unangefochten geblieben ist und weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Die Steuern der Parteien und bzw. die Steueranteile der Kinder (ab der vierten Phase) sind ebenfalls unbestritten geblieben, weshalb diese wie im angefochtenen Entscheid zu übernehmen sind. **Die Vorinstanz plafonierte den Überschussanteil der Kinder D. und E. aufgrund der "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse" der Parteien auf 50% ihres Grundbarbedarfs bzw. betreibungsrechtlichen Existenzminimums (ohne Drittbetreuungskosten) (Erw. 4.4.3. des angefochtenen Entscheids). Die von der Vorinstanz vorgenommene Plafonierung des Überschussanteils entsprach der Praxis im Kanton Aargau (vgl. Ziff. 2.3.1. der Empfehlungen der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder vom 1. Mai 2017 [XKS.2017.2; Unterhalts- empfehlungen]), wird vom Bundesgericht in seiner neuen Praxis aber nur bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen als zulässig erachtet, welche jedenfalls bei einem massgebenden Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 im Monat noch nicht vorliegen (vgl. BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.1). Vorliegend besteht daher ebenfalls keine Veranlassung, geradezu von weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszu- gehen, weshalb eine Plafonierung des Überschusses nicht angezeigt ist (Berufungsantwort S. 20) und dieser nach "grossen" und "kleinen" Köpfen (je 1/3 für die Parteien und je 1/6 für die Kinder D. und E.) zu verteilen ist. 6.3. Die im angefochtenen Entscheid angeordneten Unterhaltsbeiträge für die Kinder E. und D. sind neu und in Anwendung der Offizialmaxime vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 auf Fr. 1'943.25 bzw. Fr. 1'913.65, vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 auf Fr. 1'944.20 bzw. 1'914.60, vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 auf Fr. 1'572.10 bzw. Fr. 2'516.60 und ab 1. Mai 2023 auf Fr. 1'734.15 bzw. Fr. 1'754.55 festzusetzen. Die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich sind neu auf Fr. 1'368.50 (1. Januar 2021 bis 30. März 2021), Fr. 517.70 (1. April 2021 bis 31. Juli 2021), Fr. 0.00 (1. August 2021 bis 31. Oktober 2021), Fr. 182.00 (1. November 2021 bis 30. April 2022), Fr. 1'326.40 (1. Mai 2022 bis 30. April 2023) und Fr. 1'689.40 (ab 1. Mai 2023) zu reduzieren. 7. 7.1. Die Vorinstanz berechtigte den Beklagten im angefochtenen Entscheid, bereits erbrachte Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 16'206.35 - 40 - anzurechnen und mit den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen (vgl. im Einzelnen Erw. 5.3. des angefochtenen Entscheids). 7.2. 7.2.1. Der Beklagte verlangt die Anrechnung von bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 41'048.65 (Stand 16. Mai 2022) (Berufung S. 16 ff.). 7.3. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 23 zu Art. 173 ZGB; ISENRING/KESSLER, BSK ZGB, a.a.O., N. 11 zu Art. 173 ZGB; BRÄM/ HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 150 zu Art. 163 ZGB; BGE 135 III 315), d.h. es ist zunächst die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berechnen und alsdann unter Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungen der noch zu bezahlende Betrag festzulegen und zuzusprechen. Die Erhebung der bisherigen Leistungen bildet somit Teil der (rück- wirkenden) Unterhaltsregelung. Als Unterhaltszahlungen können nur Leistungen angerechnet werden, die „Unterhaltscharakter“ haben bzw. die Gegenstand der Unterhaltsverpflichtung sind, die mit dieser Anrechnung als erfüllt erklärt wird. Soweit die Zahlungen Posten betreffen, die weder Teil des (familienrechtlichen) Existenzminimums noch der konkreten Überschussverteilung sind, können sie deshalb nur angerechnet werden, wenn davon auszugehen ist, der Aufwand sei Teil des nicht für einen besonderen Verwendungszweck bestimmten weiteren Überschussanteils, der dem Unterhaltsberechtigten zugewiesen wird. 7.4. 7.4.1. Der Beklagte wurde rückwirkend per 1. Januar 2021 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Die Vorinstanz berücksichtigte in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis zum 23. April 2021 verschiedene vom Beklagten getätigte Banküberweisungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.00. Entgegen der Behauptung der Klägerin (Berufungsantwort S. 20) hat die Vorinstanz die vom Beklagten geltend gemachten Geldbezüge von Fr. 1'900.00 und Fr. 2'400.00 vom 8. Dezember 2020 nicht zur Anrechnung zugelassen (vgl. Erw. 5.3. S. 32 des angefochtenen Entscheids), was sich auch aus den entsprechenden Bankauszügen (Replikbeilagen 15 und 16) ergibt. Die Vorinstanz berücksichtigte hingegen Zahlungen von insgesamt Fr. 1'500.00, welche der Beklagte der Klägerin bzw. D. am 21. Dezember 2020 unbestrittenermassen leistete. Sie führte aus (Erw. 5.3. S. 31), diese Überweisungen seien zwar vor der Trennung vom 6. Januar 2021 erfolgt, seien aber zeitlich so nah an der Trennung, - 41 - dass das Gerichtspräsidium davon ausgehe, dass sie der Klägerin für den Unterhalt im Januar 2021 zur Verfügung gestanden seien. Den Beklagten trifft die Beweislast für bereits erbrachte Unterhaltsleistungen, d.h. auch dafür, dass diese der Klägerin im Januar 2021 noch zur Verfügung standen. Zu Recht bringt die Klägerin vor (Berufungsantwort S. 21), dass dies nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Vorinstanz hat die Zahlungen vom 21. Dezember 2020 von insgesamt Fr. 1'500.00 daher zu Unrecht als bereits erbrachte, anrechenbare Unterhaltszahlungen qualifiziert. Der Beklagte macht für die Zeit vom 26. Mai 2021 bis 28. März 2022 zusätzliche Zahlungen von insgesamt Fr. 19'200.00 (Berufung S. 17) bzw. ab Beginn der Unterhaltspflicht am 1. Januar 2021 insgesamt Fr. 23'800.00 geltend. Die vom Beklagten einzeln aufgeführten Zahlungen betragen insgesamt Fr. 17'700.00. Aus den Auszügen aus dem Privatkonto NAB vom 26. Februar 2021 bis 29. April 2022 (Berufungsbeilage 10, S. 5) ist aber ersichtlich, dass am 27. September 2021 ebenfalls Zahlungen von Fr. 1'000.00 an die Klägerin bzw. von Fr. 500.00 an D. erfolgten. Dass der Beklagte im Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis am 28. März 2022 Zahlungen von Fr. 19'200.00 an die Klägerin und D. geleistet hat, ist daher nachgewiesen. Die Klägerin macht geltend (Berufungsantwort S. 21 f.), der Beklagte sei verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge an sie und nicht an D. zu bezahlen. Mit Zahlungen an D. könne der Beklagte folglich keine gerichtlich festgesetzten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen tilgen. Es könnten daher höchstens Zahlungen von Fr. 15'000.00 als Unterhaltszahlungen angesehen werden. Zudem hätte der Beklagte bis zum Teilurteil vom 21. Januar 2022 die zusätzliche Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen geltend machen können. Es seien daher nur Fr. 7'000.00 an zusätzlich bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu akzeptieren. Es ist zwar richtig, dass der Unterhaltsbeitrag durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird, solange das Kind minderjährig ist (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Zu Recht bringt der Beklagte aber vor, dass die Klägerin bis zur Erstattung der Berufungsantwort am 9. Juni 2022 nie beanstandet hat, dass der Beklagte einen Teil des Kinderunterhalts an D. direkt leistet, und es daher rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie im Nachhinein die Qualifikation als Unterhaltszahlungen und deren Anrechnung bestreitet (Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 10 f.). Aus diesem Grund und aufgrund der fehlenden Novenschranke sind die vom Beklagten im Zeitraum vom 26. Mai 2021 bis am 28. März 2022 geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 19'200.00 ebenfalls anzurechnen. Insgesamt sind dem Beklagten daher nicht nur Fr. 4'600.00, sondern Fr. 22'300.00 (Fr. 4'600.00 + Fr. 19'200.00 ./. Fr. 1'500.00 [Zahlungen vom 21. Dezember 2020]) anzurechnen. - 42 - 7.4.2. Die Vorinstanz rechnete des Weiteren die vom Beklagten am 31. Dezember 2020 und 31. März 2021 geleisteten Hypothekarzins- zahlungen in der Höhe von je Fr. 1'555.00 als Unterhaltszahlungen an. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 17 f.), er habe für die ganze Zeit den Hypothekarzins der ehelichen Liegenschaft bezahlt, bis und mit heute Fr. 9'744.90. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 21 f. [Rz. 31 und 33]), die Hypothekarzinsen würden im Nachhinein zur Zahlung fällig, die per 31. Dezember 2020 bezahlten Hypothekarzinsen beträfen somit die Zeitperiode von Oktober bis Dezember 2020, weshalb der Betrag von Fr. 1'555.00 nicht als Unterhaltsbeitrag berücksichtigt werden könne. In Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachten Hypothekarzinsen von Fr. 9'744.90 könne dieser die Schuld nicht dadurch tilgen, dass er Rechnungen der Klägerin bezahle. Es sei zwar korrekt, dass die Klägerin bis heute keine Hypothekarzinsen bezahlt habe, der Beklagte habe die entsprechenden Rechnungen aber nicht an sie weitergeleitet. Es habe für den Beklagten keine Notwendigkeit bestanden, die Rechnungen direkt zu bezahlen. Der geltend gemachte Betrag könne daher nicht an die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Der Beklagte hat die Ausführungen der Klägerin zur Fälligkeit der Hypothekarzinsen in seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 nicht bestritten, weshalb sie glaubhaft sind. Die am 31. Dezember 2020 geleisteten Hypothekarzinsen von Fr. 1'555.00 sind daher nicht als geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen. Das Gleiche hat für die von der Vorinstanz berücksichtigte, vom Beklagten am 28. Dezember 2020 bezahlte Stromrechnung im Betrag von Fr. 305.45 zu gelten (Berufungsantwort S. 21). Hingegen können die danach vom Beklagten unbestrittenermassen geleisteten Hypothekarzinsen von insgesamt Fr. 8'189.00 (Fr. 9'744.00 ./. Fr. 1'555.00) aufgrund des Effektivitätsprinzips als geleistete Unterhaltszahlungen angerechnet werden, nachdem die Klägerin explizit anerkannt hat, dass sie bisher keine Hypothekarzinsen bezahlt hat. Das Gleiche hat wiederum für vom Beklagten bezahlten und von der Vorinstanz berücksichtigten Stromrechnungen vom 27. April 2021 (Fr. 418.90) und vom 30. April 2021 (Fr. 305.00) zu gelten. 7.4.3. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 18), er habe monatlich Fr. 100.30 und Fr. 100.25 für Lebensversicherungsprämien der Kinder, für 12 Monate im 2021 somit Fr. 2'406.60, bezahlt. Dazu ist zu sagen, dass Positionen für Lebensversicherungsprämien im familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder weder von der Vorinstanz berücksichtigt noch von den Parteien geltend gemacht wurden. Die vom Beklagten geleisteten, von der Klägerin im Grundsatz unbestrittenen Zahlungen des Beklagten (Berufungsantwort S. 23) können daher nicht als bezahlte Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. - 43 - 7.4.4. Der Beklagte macht sodann geltend (Berufung S. 18 unten), er habe am 30. Dezember 2020 die Krankenkasse für die ganze Familie vorschussweise für Januar 2021 bezahlt, was nach Abzug seiner eigenen Prämie von Fr. 448.60 mit Fr. 1'168.00 als anrechenbare Leistungen zu berücksichtigen sei. Nachdem die Klägerin nicht bestritten hat, dass der Beklagte diese Zahlungen tatsächlich geleistet hat (Berufungsantwort S. 23 unten), können sie als Unterhaltszahlungen angerechnet werden. 7.4.5. Des Weiteren macht der Beklagte von ihm bezahlte Rechnungen von insgesamt Fr. 1'099.80 geltend (Rechnung HEV vom 29. März 2021 von Fr. 60.00; Rechnung AXA vom 14. Mai 2021 von Fr. 138.60; Rechnung Helvetia vom 5. Juli 2021 von Fr. 205.80; Rechnung RA K. vom 16. April 2021 von Fr. 695.00) (Berufung S. 19). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern es sich bei diesen Zahlungen um solche mit Unterhaltscharakter handelt bzw. inwieweit damit Positionen abgegolten worden sind, welche Teil des familienrechtlichen Existenzminimums bilden. Der blosse Hinweis auf Beilagen ist nicht ausreichend für eine genügende Substanziierung. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 1'099.80 kann daher nicht berücksichtigt werden. 7.4.6. Schliesslich beantragt der Beklagte, es sei auch ein von der Klägerin am 3. Mai 2021 (recte wohl: 3. Mai 2022 [vgl. Berufungsantwort S. 25 und Eingabe des Beklagten vom 22. Juni 2022, S. 12) am Bankschalter S. zulasten des Hypothekarkontos bezogener Betrag von Fr. 1'300.00 als anrechenbare Zahlung zu berücksichtigen (Berufung S. 19). Die Klägerin hält dem entgegen (vgl. Berufungsantwort S. 25), es handle sich beim Bezug vom 3. Mai 2022 um einen Akontobezug von ihr zustehendem Ertrag aus der Liegenschaft [...] und nicht um einen Unterhaltsbeitrag. Sie mache Verrechnung geltend. Da die Klägerin den Bezug von Fr. 1'500.00 zulasten des Hypothekarkontos ausdrücklich anerkannt und im Rahmen des Eheschutzverfahrens der ganze Liegenschaftsertrag dem Beklagten als Einkommen angerechnet wird, ist der Betrag von Fr. 1'500.00 als Unterhaltszahlung anzurechnen. 7.4.7. Zusammenfassend ergeben sich nach dem Gesagten vom Beklagten geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter von insgesamt Fr. 41'148.80 (Fr. 22'300.00 + Fr. 8'190.90 [Fr. 16'206.35 ./. Fr. 4'600.00 ./. Fr. 305.45 ./. Fr. 1'555.00 ./. Fr. 1'555.00] + Fr. 8'189.90 + Fr. 1'168.00 Krankenkasse + Fr. 1'300.00). Der vom Beklagten in den Berufungsanträgen geltend gemachte Anrechnungsbetrag von Fr. 41'048.65 ist damit glaubhaft gemacht. - 44 - 7.4.8. Was den weiteren Antrag des Beklagten in der Berufung anbelangt, es sei ihm rechtzeitig vor der Ausfällung des obergerichtlichen Urteils Gelegenheit zu geben, die weiteren anzurechnenden Unterhaltszahlungen für die Zeit ab 16. Mai 2022 mitzuteilen bzw. zu belegen und es sei ihm das Anrechnungsrecht zuzusprechen, bzw. es seien eventualiter für die Zeit ab 16. Mai 2022 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'000.00 anzu- rechnen, anbelangt, so ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es ihm unbenommen gewesen wäre, dem Obergericht die entsprechenden Dokumente unaufgefordert zukommen zu lassen und den Berufungsantrag (Ziff. 3 lit. a) neu zu beziffern (vgl. Art. 317 und Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dies hat der Beklagte nicht getan, weshalb der Berufungsantrag (Ziff. 3 lit. b) abzuweisen ist. Es hat daher mit dem vom Beklagten glaubhaft gemachten und in der Berufung in der Höhe von Fr. 41'048.65 bezifferten Betrag sein Bewenden. 8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vollständige Auferlegung der Prozesskosten an eine Partei erfolgt, wenn die andere Partei mit ihren Rechtsbegehren vollständig durchgedrungen ist (JENNY, ZPO-Komm., a.a.O., N. 6 zu Art. 106). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung betreffend Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Klägerin persönlich im Ergebnis nur in geringem Ausmass, und betreffend anrechenbare Unterhaltszahlungen vollumfänglich - ist die obergerichtliche Spruchgebühr zu 90% dem Beklagten und zu 10% der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin 80% ihrer richterlich auf Fr. 2'207.85 (Grundentschädigung für überdurchschnittliches Verfahren Fr. 3'250.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT sowie Kostennote vom 9. Juni 2022, Berufungsantwortbeilage 13]; tarifgemässe Abzüge [20%, keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT; 25%, Rechtsmittelabzug, § 8 AnwT]; angemessen erscheinende Auslagen von Fr. 100.00 [Kostennote vom 9. Juni 2022] und 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. - 45 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Teilentscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 21. Januar 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 1. 1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'943.25 vom 1. Januar bis 31. März 2021 (davon Fr. 427.90 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'217.30 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'944.20 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - (davon Fr. 1'113.10 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'193.55 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'572.10 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'734.15 ab 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 1.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von E. monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 1'913.65 vom 1. Januar bis 31. März 2021 (davon Fr. 427.90 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'164.65 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 (davon Fr. 888.15 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'914.60 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - (davon Fr. 1'113.10 Betreuungsunterhalt) - Fr. 3'221.85 vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 (davon Fr. 2'007.90 Betreuungsunterhalt) - Fr. 2'516.60 vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 (davon Fr. 924.05 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'754.55 ab 1. Mai 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) - 46 - 1.3. [unverändert] 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig mit Wirkung ab 1. Januar 2021 folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 1'368.50 vom 1. Januar bis 31. März 2021 - Fr. 517.70 vom 1. April bis zum 31. Juli 2021 - Fr. 0.00 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 - Fr. 182.00 vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 - Fr. 1'326.40 vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 - Fr. 1'689.40 ab 1. Mai 2023 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 41'048.65 an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor anzurechnen. 4. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) ab 1. Januar bis 31. März 2021 Fr. 1'370.40 ab 1. April 2021 bis 30. April 2022 Fr. 00.00 ab 1. Mai 2022 bis 30 April 2023 Fr. 1'800.00 ab 1. Mai 2023 Fr. 2'900.00 - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. Oktober 2021 Fr. 2'226.25 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 2'457.90 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 2'724.05 ab 1. Mai 2023 Fr. 2'745.15 Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 12'283.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen p.m. - familienrechtlicher Bedarf ab 1. Januar bis 31. März 2021 Fr. 5'689.05 ab 1. April bis 31. Juli 2021 Fr. 6'871.10 ab 1. August bis 31. Oktober 2021 Fr. 9'840.15 ab 1. November 2021 bis 30. April 2022 Fr. 7'692.85 ab 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 Fr. 5'541.45 ab 1. Mai 2023 Fr. 5'570.40 - 47 - D.: […] E.: […] 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu 90%, mit Fr. 2'700.00, dem Beklagten und zu 10%, mit Fr. 300.00, der Klägerin auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr 300.00 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 80% der richterlich auf Fr. 2'207.85 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'766.30, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 48 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 5. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtschreiberin: Brunner Porchet