1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 29. April 2022 aufgehoben und erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu tragen. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 900.00 von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz