Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Deshalb ist das Konkurserkenntnis der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4. Die Beklagte hat durch ihre (Zahlungs-)Säumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -7- Das Obergericht erkennt: