19. Mai 2021 beigelegt worden (Beschwerdebeilage 11). Aus der Vereinbarung geht hervor, dass es sich um die in Betreibung gesetzte Forderung handelt und sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche geeinigt haben und die vereinbarte Forderung durch die Beklagte bis am 4. Juni 2021 zahlbar war. Die Einträge im Betreibungsregister sind demnach übersichtlich. Die Beklagte reicht weiter insbesondere ihre Bilanz und Erfolgsrechnung vom 31. Dezember 2021 und die Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung vom 31. März 2022 sowie aktuelle Kontoauszüge und Debitoren- sowie Kreditorenlisten zu den Akten.