3. 3.1. Der Verzicht auf Durchführung des Konkurses der Klägerin vom 13. Mai 2022 (Beschwerdebeilage 3a) wurde durch den Vertreter der Klägerin unterzeichnet, welcher gemäss Vollmacht vom 5. November 2018 von der Klägerin entsprechend ermächtigt wurde (Beilage 1 zum Konkursbegehren, act. 9). Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 SchKG (Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ohne Weiteres erfüllt.