Zudem hätten die Parteien eine Vereinbarung über die vollständige Tilgung der Forderung inkl. Zinsen und Kosten sowie allen Anwaltskosten abgeschlossen. Die Vereinbarung stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Beschwerdeentscheid ergehe, wonach der Konkursentscheid aufgehoben werde und es zu keiner Durchführung des Konkurses komme. Dann trete auch eine private solidarische Mithaftung von C. (Präsident des Verwaltungsrats und Alleinaktionär der Beklagten) ein. 2.2. Mit Beschwerdeantwort führt die Klägerin aus, dass sie unter Hinweis auf die Verzichtserklärung und die Vereinbarung mit der Beklagten kein Interesse an der Durchführung des Konkurses habe.