Kenntnis davon erlangten, dass die Beklagte in Konkurs gefallen sei. Nachdem die Klägerin Einsicht in die Geschäftsbücher der Beklagten erhalten habe, hätten die Parteien vereinbart, dass auf die Durchführung eines Konkurses verzichtet werde. Zu diesem Zweck habe die Klägerin eine Erklärung über deren Verzicht auf die Durchführung des Konkurses nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG ausgestellt. Zudem hätten die Parteien eine Vereinbarung über die vollständige Tilgung der Forderung inkl. Zinsen und Kosten sowie allen Anwaltskosten abgeschlossen.