2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die Unterlagen zum Konkursverfahren verlegt und sei zur Konkursverhandlung vor der ersten Instanz nicht erschienen. Die Konkurseröffnung sei einzig wegen nachlässiger Zahlungssäumnis der Beklagten erfolgt, welche überhaupt nicht überschuldet sei. Im ordentlichen Jahresabschluss per 31. Dezember 2021 habe die Beklagte einen Gewinn von Fr. 25'565.77 sowie ein Eigenkapital von Fr. 402'900.55 ausgewiesen. Nach der Zwischenbilanz vom 31. März 2022 liege bei der Beklagten ein Aktivüberschuss vor. Im ersten Quartal 2022 sei ein Gewinn von Fr. 100'237.32 erzielt worden.