" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts am Bezirksgericht Bremgarten vom 29. April 2022, mit welchem der Konkurs über die Beklagte eröffnet wurde (Konkursdekret), sei aufzuheben und es sei das Konkursbegehren abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung.