4. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 900.00 von den Gesuchsgegnerinnen zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 10. Mai 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 16. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: