DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). Auf die Verhältnisse, die im Jahr 2020 dazu geführt haben, dass der Ehefrau des Gesuchstellers im Eheschutzverfahren SF.2020.52 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, könnte daher nicht abgestellt werden. 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.